1. Vertragspartner, Geltung und Rangfolge
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für von der F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG, Bunsenstraße 9-11, 51145 Köln, Deutschland, Amtsgericht Köln HRA 29365 (nachfolgend „F&K“ oder „wir“), als Auftraggeberin geschlossene Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“). Vertragspartnerin ist ausschließlich F&K. Die Bezeichnung KILIC Gruppe begründet keine weitere Vertragspartei.
1.2 Erfasst sind der Einkauf von Waren, Bauteilen, Baugruppen, Werkzeugen, Vorrichtungen sowie Fertigungs-, Entwicklungs-, Montage-, Instandhaltungs- und sonstigen technischen Leistungen. Die rechtliche Einordnung und die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften richten sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt. Für Arbeitsverhältnisse und Mietverträge gelten diese Bedingungen nicht.
1.3 Diese Fassung AEB-2026-10-27-R4 gilt, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wird. Hierzu nehmen wir in unserer Bestellung oder einer Rahmenvereinbarung auf diese Fassung Bezug und stellen sie dem Lieferanten vor Vertragsschluss vollständig zur Verfügung. Eine Vereinbarung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen; Schweigen allein gilt nach diesen Bedingungen nicht als Annahme. Eine Website-Veröffentlichung, eine Lieferantenbewerbung oder eine bloße Lesebestätigung begründet für sich genommen keine Vertragsbindung. Neue Fassungen ändern bestehende Verträge nicht ohne erneute Vereinbarung. Unsere Verkaufs- und Leistungsbedingungen für Kunden gelten nicht für unseren Einkauf.
1.4 Zwingendes Recht und individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Danach gehen ausdrücklich vereinbarte auftragsbezogene Leistungs-, Qualitäts- und Rechtebedingungen diesen Einkaufsbedingungen für die dort geregelten Fragen vor. Ein wirksam vereinbarter Lieferantenkodex ergänzt diese Bedingungen für die dort geregelten Verhaltenspflichten; bei Widersprüchen gehen diese Einkaufsbedingungen vor, soweit nicht eine individuelle oder auftragsbezogene Vereinbarung etwas anderes regelt. Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir. Sie gelten nur, soweit wir ihrer Geltung zustimmen. Dies gilt ebenso für abweichende rechtliche Bedingungen in Auftragsbestätigungen, Datenblättern, technischen Unterlagen oder Lieferscheinen. Eine Zustimmung soll zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten allein keine Zustimmung. Gesetzliche Regeln bei kollidierenden Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
2. Bestellung, Vertragsschluss und Änderungen
2.1 Bestellungen und Auftragsbestätigungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Individuelle Vereinbarungen, auch mündliche, und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Aus einer Anfrage, einer Lieferantenfreigabe, einer Umsatzplanung oder einer unverbindlichen Bedarfsprognose folgt noch keine Abnahmeverpflichtung.
2.2 Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen zustande. Der Lieferant weist in seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich auf Abweichungen von unserer Bestellung hin; solche Abweichungen bedürfen unserer Zustimmung. Schweigen gilt nach diesen Bedingungen nicht als Annahme. Eine verbindliche Annahmefrist gilt nur, wenn sie in der Bestellung angegeben oder anderweitig vereinbart ist.
2.3 Vereinbarte Mengen, Zeichnungsstände, Werkstoffe, Fertigungsverfahren, Prüfmerkmale, Standorte und Termine dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung geändert werden, soweit die Änderung die vereinbarte Beschaffenheit, Qualität, Rückverfolgbarkeit oder Lieferfähigkeit beeinflussen kann. Die Zustimmung soll zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen; individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig. Kosten- und Terminfolgen sind vor Umsetzung offenzulegen und zu vereinbaren. Gesetzliche Änderungs- und Anpassungsrechte bleiben erhalten.
2.4 Erkennt der Lieferant erkennbare Unklarheiten, Fehler oder technische Risiken in unseren Vorgaben, informiert er uns rechtzeitig vor Ausführung der betroffenen Leistung. Er führt zweifelhafte Vorgaben nicht ohne Klärung aus. Seine Verantwortung richtet sich nach dem übernommenen Leistungsumfang; eine nicht beauftragte vollständige Neukonstruktion wird dadurch nicht verlangt.
3. Beschaffenheit, Qualität und Dokumentation
3.1 Der Lieferant schuldet die vereinbarte Menge, Beschaffenheit, Funktion, Qualität und Dokumentation sowie die gesetzlich geschuldeten Eigenschaften. Maßgeblich sind insbesondere die im Auftrag bezeichneten Spezifikationen, Zeichnungen mit Revisionsstand, Werkstoffe, Toleranzen, Oberflächen, Prüfmerkmale und Einsatzbedingungen. Von F&K mitgeteilte verbindliche Kundenanforderungen werden Bestandteil des Auftrags, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.
3.2 Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits- und Konformitätsanforderungen sind für den vereinbarten Liefergegenstand und die dem Lieferanten mitgeteilten Bestimmungsmärkte einzuhalten. Hersteller-, Integrations- und Betreiberverantwortung werden nach Leistungsumfang zugeordnet; gesetzlich zwingende Pflichten bleiben bestehen. Zertifikate oder Branchenfreigaben sind nur geschuldet, soweit gesetzlich erforderlich oder ausdrücklich vereinbart.
3.3 Die vereinbarten Prüfungen sind durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Materialzeugnisse, Prüfberichte, Konformitätsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsinformationen sowie Rückverfolgbarkeitsdaten werden im gesetzlich erforderlichen und vereinbarten Umfang mitgeliefert und eindeutig der Bestellung, dem Zeichnungsstand sowie den betroffenen Teilen oder Chargen zugeordnet. Soweit im Auftrag gefordert, gehören dazu etwa Abnahmeprüfzeugnisse nach EN 10204, Maßprüfberichte und Nachweise zu Schweiß-, Wärmebehandlungs- oder Beschichtungsprozessen. Diese geschuldeten Unterlagen sind Bestandteil der Leistung. Ihr Fehlen berechtigt nur im gesetzlichen und nach Ziffer 4.4 angemessenen Umfang zur Zurückbehaltung von Zahlungen. Aufbewahrungsdauer und Zugänglichkeit zusätzlicher auftragsbezogener Nachweise werden im Auftrag oder in einer gesonderten Qualitätsvereinbarung festgelegt.
3.4 Nichtkonforme Teile, Abweichungen und Verdachtsfälle einer Verwechslung oder Fälschung sind vor Lieferung mitzuteilen. Eine Lieferung mit Abweichung bedarf einer ausdrücklich auf diese Abweichung bezogenen Freigabe. Eine Muster-, Zeichnungs- oder Prozessfreigabe entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung.
4. Preise, Rechnungen und Zahlung
4.1 Vereinbarte Preise gelten für den festgelegten Leistungsumfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfassen sie die erforderliche Verpackung, die geschuldete Dokumentation und den Transport bis zum vereinbarten Lieferort; gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Leistungen und Mehrkosten bedürfen einer Vereinbarung, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.
4.2 Rechnungen müssen die gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten und eine eindeutige Zuordnung zu Bestellung, Lieferung oder Leistung ermöglichen. Vereinbarte elektronische Rechnungsformate und gesetzliche Vorgaben sind einzuhalten. Beanstandungen einer Rechnung teilen wir ohne unangemessene Verzögerung mit. Rein formale Abweichungen, die die Zuordnung und sachliche Prüfung nicht wesentlich beeinträchtigen, verschieben den Zahlungsbeginn nicht.
4.3 Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, zahlen wir innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und Erbringung der jeweils abgerechneten Lieferung oder Leistung. Bei abnahmebedürftigen Werkleistungen beginnt die Frist frühestens mit der Abnahme oder einer gesetzlich gleichgestellten Wirkung. Vereinbarte Anzahlungen und Abschlagszahlungen sowie gesetzliche Abschlagsansprüche richten sich nach ihren jeweiligen Voraussetzungen; sie werden nicht pauschal bis zur Fertigstellung des Gesamtauftrags zurückgestellt. Gesetzlich zwingende Fälligkeitsregeln bleiben unberührt.
4.4 Berechtigte Einreden, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben beiden Parteien im gesetzlichen Umfang erhalten. Wegen Mängeln behalten wir nur einen nach den gesetzlichen Maßstäben angemessenen Betrag zurück. Unstreitige, nicht von einem berechtigten Zurückbehaltungsrecht erfasste Beträge werden fristgerecht gezahlt. Zahlung stellt für sich allein weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf Mängel- oder sonstige Ansprüche dar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.
5. Termine, Lieferung und Gefahrübergang
5.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Erkennbare Verzögerungen teilt der Lieferant unverzüglich unter Angabe von Ursache, voraussichtlicher Dauer und vorgesehenen Gegenmaßnahmen mit. Eine Mitteilung ändert den vereinbarten Termin nicht automatisch und ersetzt keine erforderliche Änderungsvereinbarung.
5.2 Lieferort, Empfänger und vereinbarte Versandvorgaben ergeben sich aus dem Auftrag. Eine Incoterms-Klausel gilt nur, wenn sie mit benanntem Ort und maßgeblicher Fassung vereinbart ist. Vorzeitige Lieferungen, Mehrmengen und nicht vereinbarte Teillieferungen sind vorab abzustimmen. Gesetzliche Rechte bei nur teilweise erbrachter Leistung bleiben unberührt.
5.3 Soweit keine abweichende Lieferklausel vereinbart ist, trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe am vereinbarten Lieferort. Bei abnahmebedürftigen Werkleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach der Abnahme oder einer gesetzlich gleichgestellten Wirkung. Gesetzliche Regeln bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
5.4 Bei Verzug oder sonstigen Leistungsstörungen stehen uns die gesetzlichen Rechte unter ihren jeweiligen Voraussetzungen zu. Notwendige Fristsetzungen werden beachtet. Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung sind im gesetzlich geschuldeten Umfang ersatzfähig. Die folgende Vertragsstrafe gilt ausschließlich bei der in Ziffer 5.5 bestimmten gesonderten Vereinbarung; eine verschuldensunabhängige Garantie für sämtliche Verzögerungsfolgen wird nicht begründet.
5.5 Eine Vertragsstrafe wird nur geschuldet, wenn die Parteien im konkreten Auftrag ihre Anwendung nach dieser Ziffer für einen ausdrücklich bezeichneten Liefer- oder Fertigstellungstermin und den zugehörigen Leistungsumfang vereinbaren. Gerät der Lieferant mit diesem Termin in von ihm zu vertretenden Verzug, beträgt die Vertragsstrafe 0,1 % je vollendetem Arbeitstag des Verzugs, höchstens insgesamt 5 % der tatsächlich geschuldeten Nettovergütung für den verspäteten Leistungsteil. Maßgeblich ist dessen endgültiger, gegebenenfalls nach Mengen- oder Leistungsreduzierungen angepasster Vergütungswert; rechtzeitig erbrachte Leistungsteile und Umsatzsteuer bleiben außer Ansatz. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am vereinbarten Liefer- oder Leistungsort.
5.6 Für denselben verspäteten Leistungsteil wird derselbe Verzugszeitraum nicht mehrfach als Vertragsstrafe berechnet. Sämtliche nach Ziffer 5.5 anfallenden Vertragsstrafen eines Auftrags sind zusammen auf 5 % der tatsächlich geschuldeten Nettovergütung der insgesamt verspäteten Leistungsteile begrenzt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz wegen derselben Verzögerung angerechnet; weitergehender nachgewiesener Schaden kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. F&K muss sich die Vertragsstrafe bei Annahme der verspäteten Erfüllung vorbehalten; § 341 Absatz 3 BGB bleibt maßgeblich. Ein geänderter strafbewehrter Termin bedarf erneuter ausdrücklicher Vereinbarung.
6. Wareneingang, Prüfung und Abnahme
6.1 Soweit § 377 HGB anwendbar ist, untersuchen wir die Ware nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und rügen erkennbare Mängel unverzüglich. Später erkennbare Mängel werden unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt. Umfang und Art der Prüfung richten sich nach dem Liefergegenstand, dem vereinbarten Qualitätskonzept und den Umständen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Rüge bleiben unberührt.
6.2 Werkleistungen werden nach Fertigstellung und Bereitstellung der geschuldeten Prüfunterlagen nach den vereinbarten Kriterien abgenommen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Gesetzliche Abnahmewirkungen, insbesondere nach § 640 BGB, werden nicht pauschal ausgeschlossen.
6.3 Eine Empfangsbestätigung dokumentiert grundsätzlich den Wareneingang; sie ist ohne entsprechende Erklärung keine technische Freigabe. Eine notwendige Prüfung, ein Probebetrieb oder eine Zahlung allein ersetzt keine vereinbarte Abnahme. Die Auslegung konkreter Erklärungen und die gesetzlichen Voraussetzungen einer konkludenten oder fingierten Abnahme bleiben unberührt.
7. Mängelrechte, Nacherfüllung und Rückgriff
7.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Rechte. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen können wir im gesetzlichen Umfang Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen. Bei Werkleistungen gelten die werkvertraglichen Nacherfüllungsregeln. Berechtigte Verweigerungsrechte des Lieferanten bleiben erhalten. Wir stellen die betroffene Sache oder Leistung für die erforderliche Untersuchung und Nacherfüllung zur Verfügung.
7.2 Der Lieferant trägt die gesetzlich geschuldeten erforderlichen Nacherfüllungskosten, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten. Vor einer Selbstvornahme oder Ersatzbeschaffung geben wir grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung und setzen eine erforderliche angemessene Frist. Bei Dringlichkeit oder gesetzlich entbehrlicher Fristsetzung gelten die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen; der Lieferant wird nach Möglichkeit vorab informiert.
7.3 Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme bei Werkleistungen und Schadensersatz richten sich nach dem anwendbaren Vertragstyp und den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Lieferantenrückgriffsrechte, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben erhalten. Mehrfache Erstattung desselben Nachteils wird nicht verlangt.
7.4 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche aus Kauf- und Werklieferungsverträgen sowie aus Werkverträgen über die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder hierauf bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt drei Jahre. Für Rechtsmängelansprüche aus diesen Verträgen beträgt sie fünf Jahre. Die Fristen beginnen bei Kauf- und Werklieferungsverträgen mit Ablieferung am vereinbarten Lieferort, bei abnahmebedürftigen Werkleistungen mit der Abnahme oder einer gesetzlich gleichgestellten Wirkung. Gesetzliche Regelungen, die zu einer späteren Verjährung führen, bleiben unberührt, insbesondere bei Bauwerken, dinglichen Rechten Dritter, Arglist, Vorsatz sowie beim Lieferantenrückgriff. Für andere Vertragstypen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. Die verlängerten Fristen erfassen auch auf den jeweiligen Mangel gestützte Schadensersatzansprüche, ohne deren sonstige Voraussetzungen zu verändern. Gesetzliche Hemmungs-, Ablaufhemmungs- und Neubeginnregeln bleiben anwendbar; die bloße Prüfung einer Beanstandung wird nicht ohne Weiteres als Anerkenntnis ausgelegt.
8. Unterauftragnehmer und Nachweise
8.1 Der Lieferant setzt fachlich geeignete Personen und Unterauftragnehmer ein und bleibt für die geschuldete Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die erstmalige Weitervergabe und jeder Wechsel eines Unterauftragnehmers für im Auftrag als kritisch bezeichnete Prozesse bedürfen unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Ohne zusätzliche Bezeichnung gilt dies für Schweißarbeiten, Wärmebehandlung und funktionale Oberflächenbehandlung an F&K-Bauteilen sowie für im Auftrag als sicherheitsrelevant gekennzeichnete Bauteile und Prüfungen. Der Lieferant benennt vor Einsatz Unternehmen, Fertigungsstandort und Leistungsumfang und weist auf Verlangen die auftragsbezogene Eignung nach. Die Zustimmung soll zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen; sie entlastet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung. Reine Transportleistungen und nicht auftragskritische Hilfsleistungen sind von dieser Zustimmungspflicht ausgenommen. Eine vereinbarte persönliche Leistungserbringung oder Standortbindung bleibt unberührt.
8.2 Qualitäts-, Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen sind an eingesetzte Unterauftragnehmer weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist. Es wird keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für sämtliche Unternehmen einer weltweiten Lieferkette verlangt.
8.3 Auftragsbezogene Nachweise und Auditrechte richten sich nach ausdrücklichen Vereinbarungen sowie einem wirksam einbezogenen Lieferantenkodex. Prüfungen müssen verhältnismäßig sein und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und Rechte Dritter wahren. Ein uneingeschränktes Zutrittsrecht oder ein Zugriff auf sachfremde Unterlagen wird durch diese Bedingungen nicht begründet.
9. Beistellungen, Werkzeuge und Eigentum
9.1 Von F&K beigestellte Materialien, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen, Datenträger und sonstige Gegenstände bleiben Eigentum beziehungsweise in der Rechtsposition von F&K oder des jeweils Berechtigten. Sie sind angemessen zu kennzeichnen, sicher zu verwahren und nur für freigegebene F&K-Aufträge zu verwenden. Verluste, Schäden oder Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.
9.2 Für eigens für F&K beauftragte und eindeutig dem Auftrag zugeordnete Werkzeuge und körperliche Arbeitsergebnisse, deren vollständiger Erwerb vereinbart ist, sind sich die Parteien über den Eigentumsübergang auf F&K mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung einig, frühestens jedoch mit Entstehung des Gegenstands und Erwerb der Verfügungsberechtigung durch den Lieferanten. Verbleibt der Gegenstand beim Lieferanten, ersetzt dessen Verwahrung für F&K die Übergabe; er besitzt den Gegenstand fortan für F&K und darf ihn nur für freigegebene F&K-Aufträge einsetzen. Aufbewahrungsort, Kennzeichnung und Zuordnung werden dokumentiert; besondere Wartungs- und Versicherungspflichten werden im Auftrag festgelegt. Entgegenstehende Rechte Dritter sind vor Vertragsschluss offenzulegen und vor dem geschuldeten Eigentumsübergang zu beseitigen. Eine bloße Werkzeugkostenbeteiligung ohne vereinbarten vollständigen Erwerb begründet kein Alleineigentum. Nutzungs- und Schutzrechte richten sich zusätzlich nach Ziffer 11 und gegebenenfalls der gesondert vereinbarten Anlage B.
9.3 Nicht mehr für den Auftrag benötigte Beistellungen und herauszugebende Gegenstände werden auf Verlangen nach Abstimmung zurückgegeben. Außerhalb des Auftrags dürfen sie ohne unsere vorherige Zustimmung weder veräußert, belastet noch Dritten zur Nutzung überlassen werden. Gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden nicht pauschal ausgeschlossen; der Lieferant informiert uns über eine geltend gemachte Berechtigung und die betroffenen Gegenstände. Der für die Auftragsabwicklung erforderliche Bestand, Standort und Zustand unserer Gegenstände ist auf begründete Anfrage nachzuweisen.
9.4 Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung unserer Materialien bleiben gesetzlich fortbestehende oder entstehende Eigentums- und Miteigentumsrechte von F&K unberührt. Soweit der Lieferant hierdurch Eigentum erwirbt und unser bisheriges Eigentum erlischt, überträgt er uns bereits jetzt denjenigen Miteigentumsanteil an der entstehenden Sache, der dem Verhältnis des Nettowerts unserer eingesetzten Materialien zum Nettowert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung entspricht. Bei Verbindung oder Vermischung ohne Herstellung einer neuen Sache ist das Verhältnis der Nettowerte der verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt des Vorgangs maßgeblich. Nettowert ist jeweils der Verkehrswert ohne Umsatzsteuer. Bereits gesetzlich erworbene Miteigentumsanteile von F&K werden angerechnet; weitergehende gesetzliche Eigentumsrechte von F&K bleiben bestehen. F&K nimmt die Übertragung an. Der Lieferant verwahrt die betreffende Sache für F&K als Miteigentümerin; diese Besitzvereinbarung ersetzt die Übergabe. Er dokumentiert Auftrag, eingesetzte Materialien und Anteile so, dass die Gegenstände bestimmbar bleiben. Die Übertragung reicht nur so weit, wie der Lieferant verfügungsberechtigt ist; entgegenstehende Rechte Dritter sind vor der Bearbeitung offenzulegen.
9.5 Bei erkennbar fremdem Eigentum, insbesondere an beigestelltem Kundenmaterial, ist vor einer eigentumsändernden Bearbeitung die erforderliche Berechtigung und Eigentumszuordnung zu klären. Diese Bedingungen übertragen kein Eigentum eines nicht beteiligten Dritten. Abweichende auftragsbezogene Eigentumsvereinbarungen bleiben vorrangig. Die vereinbarte Vergütung für die Bearbeitung und gesetzliche Sicherungsrechte werden durch den Eigentumserwerb von F&K nicht aufgehoben.
10. Vertraulichkeit, Daten und Betriebsbesuche
10.1 Als vertraulich gekennzeichnete oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei dürfen nur für den vereinbarten Vertragszweck genutzt und nur erforderlichen, angemessen zur Geheimhaltung verpflichteten Personen zugänglich gemacht werden. Dazu gehören insbesondere nicht öffentliche Entwicklungen, Konstruktionen, Zeichnungen, CAD-/CAM-/NC-Daten, Fertigungsverfahren, Prozessparameter, Preise und geschützte Kundeninformationen. Die Pflicht gilt nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
10.2 Ausgenommen sind rechtmäßig öffentliche, bereits rechtmäßig bekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht erhaltene Informationen. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben zulässig; soweit rechtlich erlaubt, wird die betroffene Partei vorab informiert. Für gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und § 5 GeschGehG, sowie gesetzlich geschützte Arbeitnehmerrechte besteht keine vorherige Zustimmungs- oder Benachrichtigungspflicht.
10.3 Personenbezogene Daten werden nur auf zulässiger Grundlage und im erforderlichen Umfang verarbeitet. Eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung wird vor Beginn der betreffenden Verarbeitung geschlossen. Sicherheitsvorfälle, die überlassene Daten oder den Auftrag betreffen können, sind der betroffenen Partei nach Bekanntwerden ohne unangemessene Verzögerung mitzuteilen, soweit rechtlich zulässig. Auf Verlangen werden nach Zweckende nicht mehr benötigte vertrauliche Informationen zurückgegeben oder gelöscht; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und berechtigte Nachweisinteressen bleiben geschützt erhalten.
10.4 Betriebsbesuche sind vorab abzustimmen. Besucher melden sich am Empfang an und beachten angemessene Sicherheits-, Begleit- und Zutrittsregeln. Vor vertraulichen Einblicken wird eine dem Schutzbedarf angemessene Besucher-Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen, soweit die jeweilige Person nicht bereits gleichwertig gebunden ist; sie kann am Empfang zur Prüfung und Unterzeichnung ausgehändigt werden. Foto-, Video-, Tonaufnahmen und digitale Erfassungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Freigabe, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Befugnisse und der Ausnahmen nach Ziffer 10.2. Vereinbarte Prüf- und Abnahmerechte sowie gesetzliche Behördenbefugnisse bleiben erhalten.
10.5 Die Verwendung unserer Firma, der Bezeichnung KILIC Gruppe, unserer Marken oder Logos als Kundenreferenz sowie die Veröffentlichung von Projektbeschreibungen, Bauteilbildern, Fallstudien, Pressemitteilungen oder sonstigen Angaben zur Zusammenarbeit bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zum jeweiligen Inhalt und Verwendungszweck. Dies gilt auch für soziale Medien, Messen und die Werbung mit für F&K gefertigten Produkten. Rechte unserer Kunden und sonstiger Dritter sind zusätzlich zu beachten. Gesetzlich gebotene Offenlegungen und die Ausnahmen nach Ziffer 10.2 bleiben unberührt; eine Freigabe für eine einzelne Veröffentlichung ist keine allgemeine Werbe- oder Nutzungserlaubnis.
10.6 Vertrauliche F&K-Informationen einschließlich Zeichnungen, CAD-/CAM-/NC-Daten und Kundeninformationen dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung weder in öffentlich zugängliche noch in von Dritten betriebene KI-Dienste eingegeben werden. Eine Nutzung dieser Informationen zum Training oder zur Verbesserung fremder oder eigener KI-Modelle ist nur nach gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Für zugelassene Systeme sind Zweckbindung, beschränkte Zugriffsrechte und wirksame Vertraulichkeitsmaßnahmen sicherzustellen. Die Zustimmung ersetzt keine erforderlichen Datenschutz-, Lizenz- oder Kundenfreigaben. Der Lieferant bleibt für die fachliche Prüfung und Vertragsgemäßheit KI-unterstützt erstellter Ergebnisse verantwortlich.
11. Nutzungsrechte und Entwicklungsaufträge
11.1 Der Lieferant schuldet die zur vereinbarten Nutzung seiner Lieferung oder Leistung erforderlichen Rechte und eine insoweit rechtsmängelfreie Leistung. Die vorgesehenen Bestimmungsmärkte, Verwendungszwecke und erforderlichen Weitergaberechte werden auftragsbezogen festgelegt. Erforderliche Dritt- oder Softwarelizenzen und Einschränkungen sind vor Vertragsschluss offenzulegen; spätere Einschränkungen bedürfen vor Einsatz einer entsprechenden Vereinbarung.
11.2 Der Einkauf von Standardprodukten oder eine Fertigung nach F&K-Zeichnung begründet keine pauschale Übertragung sämtlicher Entwicklungs-, Patent- oder Fertigungsrechte des Lieferanten. Für gesondert beauftragte Entwicklungsleistungen sind Leistungsumfang, Vergütung, Dateiformate, Bearbeitbarkeit, Hintergrundrechte und Nutzungsrechte ausdrücklich zu vereinbaren. Dafür kann Anlage B des Lieferantenkodex COC-2026-10-27-R4 gesondert in den konkreten Entwicklungsauftrag einbezogen werden. Ihre Geltung folgt nicht allein aus diesen Einkaufsbedingungen oder aus der Einbeziehung des Hauptkodex.
11.3 Der Lieferant beschafft innerhalb seines Verantwortungsbereichs die zur Erfüllung des vereinbarten Rechteumfangs erforderlichen Berechtigungen seiner Beschäftigten und Unterauftragnehmer. Bei geltend gemachten Rechten Dritter informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die Abwehr sowie mögliche Abhilfemaßnahmen ab. Gesetzliche Rechtsmängel- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Keine Partei erkennt ohne Abstimmung Ansprüche zu Lasten der anderen an.
11.4 Enthält die Lieferung Software, Firmware oder vernetzte Komponenten, legt der Lieferant vor Vertragsschluss die für Betrieb, Integration, Wartung und vereinbarte Weitergabe erheblichen Lizenzbedingungen, technischen Abhängigkeiten sowie bekannte Support- und Abkündigungsfristen offen. Open-Source-Bestandteile, deren Lizenzpflichten unsere vorgesehene Nutzung, Weitergabe oder eigene Arbeitsergebnisse betreffen, sind mit Version und Lizenz zu benennen; erforderliche Lizenztexte, Hinweise und Quelltexte werden im geschuldeten Umfang bereitgestellt. Eine Pflicht zur Offenlegung sonstiger proprietärer Quelltexte entsteht nur aus einer gesonderten Vereinbarung, insbesondere Anlage B, oder aus zwingendem Recht. Eine Software-Stückliste und weitergehende Nachweise werden auftragsbezogen vereinbart.
11.5 Für Lieferungen nach Ziffer 11.4 setzt der Lieferant dem Risiko und Leistungsumfang angemessene Maßnahmen zur sicheren Entwicklung und Bereitstellung ein. Vor Vertragsschluss sind die Supportdauer, die Bereitstellung von Sicherheitsupdates, ein Sicherheitskontakt und gegebenenfalls Reaktionszeiten festzulegen. Eine den vereinbarten bestimmungsgemäßen Einsatz betreffende erhebliche Sicherheitslücke oder ein Sicherheitsvorfall ist F&K nach Bekanntwerden unverzüglich mitzuteilen, soweit rechtlich zulässig; bekannte Auswirkungen und geeignete Schutzmaßnahmen sind darzustellen. Vertraglich oder gesetzlich geschuldete Sicherheitskorrekturen werden innerhalb angemessener, an der Dringlichkeit ausgerichteter Frist bereitgestellt. Die gesetzliche oder vereinbarte unentgeltliche Mängelbeseitigung darf nicht vom Abschluss eines zusätzlichen entgeltlichen Supportvertrags abhängig gemacht werden. Über diesen Umfang hinausgehende Wartung und Weiterentwicklung richten sich nach gesonderter Vereinbarung; zwingende Produkt- und Sicherheitsanforderungen bleiben unberührt.
11.6 Fernzugriffe auf F&K-Systeme, Produktionsanlagen oder Daten bedürfen einer vorherigen ausdrücklichen Freigabe hinsichtlich Zweck, Umfang und Zeitraum. Der Lieferant verwendet nur die freigegebenen Zugänge, beschränkt Berechtigungen auf das Erforderliche, schützt Zugangsdaten angemessen und protokolliert sicherheitsrelevante Zugriffe. Nicht offengelegte Fernzugänge, eigenmächtige Datenübertragungen und die Nutzung gemeinsamer Standardkennwörter für externe Zugriffe sind unzulässig. Nach Wegfall des Zugriffsgrundes sind Zugänge zu deaktivieren; Sicherheitsvorfälle werden nach Ziffer 10.3 gemeldet. Datenschutz, Betriebsgeheimnisse und Rechte Dritter sind zu beachten.
12. Haftung, Produktsicherheit und Versicherung
12.1 Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften. Verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie gesetzliche Regeln zu Mitverschulden und Schadensminderung bleiben unberührt. Diese Bedingungen begründen keine zusätzliche pauschale Garantiehaftung. Eine Vertragsstrafe setzt die gesonderte Vereinbarung nach Ziffern 5.5 und 5.6 voraus.
12.2 Bei konkreten Hinweisen auf Sicherheitsmängel informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen erforderliche Schutz-, Rückruf- oder Abhilfemaßnahmen ab, soweit die Dringlichkeit dies zulässt. Gesetzlich notwendige Sofortmaßnahmen dürfen dadurch nicht verzögert werden. Die Kostentragung und ein Ausgleich zwischen den Parteien richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und ihren jeweiligen Verantwortungsanteilen.
12.3 Der Lieferant unterhält einen seiner Tätigkeit und dem konkreten Auftragsrisiko angemessenen betrieblichen Haftpflichtversicherungsschutz, soweit ein solcher Schutz für die Leistung branchenüblich verfügbar ist. Besondere Deckungsarten und Versicherungssummen werden vor Auftragserteilung vereinbart. Auf begründete Anfrage ist der einschlägige Versicherungsschutz in angemessenem Umfang nachzuweisen. Die Versicherung begrenzt die vertragliche oder gesetzliche Haftung nicht.
13. Außergewöhnliche Leistungshindernisse
13.1 Kann eine Partei ihre Leistung wegen eines bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren, außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignisses vorübergehend nicht erbringen, informiert sie die andere Partei unverzüglich über Ursache, betroffene Leistungen, voraussichtliche Dauer und mögliche Gegenmaßnahmen. Übliche Beschaffungs- oder Kostenrisiken werden dadurch nicht automatisch der anderen Partei zugewiesen.
13.2 Die Parteien stimmen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung und Fortführung ab. Eine Anpassung von Terminen, Preisen oder Leistungsumfang bedarf einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage. Bereits bestehender Verzug oder eine selbst zu vertretende Pflichtverletzung wird durch ein späteres Ereignis nicht pauschal entschuldigt.
13.3 Ob Leistungspflichten entfallen oder ausgesetzt werden, Gegenleistungen zurückzuzahlen sind oder Rücktritt, Kündigung beziehungsweise Vertragsanpassung zulässig sind, richtet sich nach den gesetzlichen und ausdrücklich vereinbarten Voraussetzungen. Einseitige unbegrenzte Fristverlängerungen werden nicht eingeräumt.
14. Lieferantenkodex und rechtliche Anforderungen
14.1 Der Lieferantenkodex COC-2026-10-27-R4 gilt nur, wenn die Parteien ihn ausdrücklich in den betreffenden Auftrag oder die bezeichnete Geschäftsbeziehung einbeziehen, etwa mit Anlage A. Eine Bestätigung im Bewerbungsformular, den Kodex gelesen zu haben, ersetzt diese Vereinbarung nicht. Die vollständige Fassung einschließlich der vereinbarten Anlagen wird vor Vertragsschluss bereitgestellt; Version und Zustimmung werden dokumentiert.
14.2 Weitergehende Pflichten zu Menschenrechten, Arbeitsschutz, Umwelt, Integrität, Lieferkette, Nachweisen und Abhilfe richten sich nach dem gesondert vereinbarten Kodex und dem konkreten Schutzbedarf. Eine gesonderte Qualitäts-, Sicherheits- oder Entwicklungsvereinbarung gilt nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Anlage B ist für den jeweiligen Entwicklungsauftrag zusätzlich ausdrücklich zu vereinbaren.
14.3 Jede Partei erfüllt die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten zu Exportkontrolle, Sanktionen und sonstigen Verboten. Der Lieferant stellt für seine Leistung die erforderlichen und ihm verfügbaren Ursprungs-, Klassifizierungs- und Genehmigungsinformationen bereit, soweit diese für den konkreten Vorgang benötigt werden. Gesetzliche Exporteur- oder Genehmigungspflichten von F&K werden dadurch nicht pauschal auf den Lieferanten verlagert. Rechtswidrige Lieferungen oder Leistungen werden nicht verlangt.
14.4 Im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags hält der Lieferant die auf seine Tätigkeit und die jeweilige Lieferung oder Leistung anwendbaren Gesetze ein. Bestechung, Bestechlichkeit, Betrug, wettbewerbswidrige Absprachen, Zwangsarbeit und unzulässige Kinderarbeit sind zu unterlassen. Die anwendbaren Anforderungen an Vergütung, Arbeitszeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz sind einzuhalten. Auftragsbezogene Prüfberichte, Herkunftsangaben und Zertifikate müssen zutreffend sein und dürfen nicht verfälscht werden. Diese Grundpflichten gelten mit der wirksamen Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen auch ohne gesonderte Vereinbarung des vollständigen Lieferantenkodex.
14.5 Erkennt der Lieferant wesentliche Verstöße gegen Ziffer 14.4, die den Auftrag betreffen, informiert er uns unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist. Bei nachvollziehbaren Anhaltspunkten erhält er Gelegenheit zur Stellungnahme. Festgestellte Verstöße sind durch erforderliche und zumutbare Maßnahmen innerhalb einer nach Schwere und Dringlichkeit angemessenen Frist abzustellen. Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz richten sich nach Ziffer 15.1 und den gesetzlichen Voraussetzungen. Erforderliche Fristsetzungen oder Abmahnungen sowie gesetzliche Ausnahmen hiervon bleiben maßgeblich.
15. Vertragsbeendigung und Abwicklung
15.1 Rücktritt und Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertragstyp sowie den gesetzlichen und wirksam vereinbarten Voraussetzungen. Eine erforderliche Fristsetzung oder Abmahnung ist zu beachten. Bei Werkverträgen bleibt unser Kündigungsrecht nach § 648 BGB mit den dort vorgesehenen Vergütungsfolgen bestehen. Gesetzliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
15.2 Eine Lieferantenbewerbung, Freigabe oder Rahmenvereinbarung ohne verbindliche Abnahmemenge verpflichtet nicht zu weiteren Bestellungen. Bereits verbindlich erteilte Aufträge werden dadurch nicht aufgehoben. Ein allgemeines Recht zur kostenfreien Stornierung verbindlicher Warenbestellungen wird nicht vereinbart.
15.3 Bei Beendigung werden Leistungsstand, offene Zahlungen, Beistellungen und herauszugebende Unterlagen abgestimmt. Bereits erworbene Eigentums- und Nutzungsrechte bleiben nach ihrer Vereinbarung bestehen. Eine Übergangsunterstützung über gesetzlich oder vertraglich bereits geschuldete Leistungen hinaus erfordert eine Vereinbarung über Umfang, Termine und Vergütung. Vertraulichkeits- und gesetzliche Aufbewahrungspflichten gelten fort.
16. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingend anwendbare Vorschriften, die einer Rechtswahl entzogen sind, bleiben unberührt.
16.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vertragsbeziehung. Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt dies nach Maßgabe der anwendbaren internationalen Zuständigkeitsregeln und Formanforderungen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
16.3 Eine Vertragssprache und gegebenenfalls die maßgebliche Sprachfassung werden ausdrücklich vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, richten sich die Wirksamkeit des übrigen Vertrags und die Schließung entstandener Lücken nach dem Gesetz, insbesondere § 306 BGB. Maßgeblich bleibt die jeweils wirksam vereinbarte Fassung; spätere Veröffentlichungen ersetzen sie nicht automatisch.
