1. Geltung und angemessene Anforderungen
1.1 Dieser Kodex richtet sich an Unternehmen, die der F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG, Bunsenstraße 9-11, 51145 Köln, Deutschland, Leistungen oder Produkte anbieten oder liefern. Vertragspartnerin ist die F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG; die Bezeichnung KILIC Gruppe bezeichnet keine zusätzliche Vertragspartei. Nach ausdrücklicher Einbeziehung gelten die nachfolgenden Anforderungen als vertragliche Pflichten des Lieferanten im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag oder der ausdrücklich bezeichneten Geschäftsbeziehung.
1.2 Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und Nachweise richten sich nach der angebotenen Leistung, dem Produktions- oder Leistungsstandort, der Schwere und Wahrscheinlichkeit konkreter Risiken sowie den angemessenen Einflussmöglichkeiten des Lieferanten. Dieser Kodex verlangt keine pauschale Erfolgsgarantie für das Verhalten sämtlicher Unternehmen einer weltweiten Lieferkette.
1.3 Zwingendes Recht und individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Besondere wirksam vereinbarte auftragsbezogene Bedingungen gehen diesem Kodex für die dort ausdrücklich geregelten Fragen vor. Erkennbare Widersprüche sind vor Ausführung der betroffenen Leistung zu klären. Neue Fassungen gelten erst nach erneuter Vereinbarung. Anlage A dient der Einbeziehung des Kodex; die Entwicklungsbedingungen in Anlage B bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung für den jeweiligen Entwicklungsauftrag.
2. Rechtstreue, Integrität und fairer Wettbewerb
2.1 Lieferanten beachten die auf ihre Tätigkeit und die jeweilige Lieferung anwendbaren Gesetze. Bestechung, Bestechlichkeit, Erpressung, Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und wettbewerbswidrige Absprachen sind zu unterlassen; eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ist unzulässig. Dies umfasst auch das Anbieten, Gewähren, Fordern oder Annehmen unzulässiger Beschleunigungszahlungen. Geschenke, Einladungen und andere Vorteile dürfen Entscheidungen nicht unzulässig beeinflussen. Tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte mit Bezug zu unserer Zusammenarbeit sind dem zuständigen Ansprechpartner frühzeitig mitzuteilen.
2.2 Geschäftsunterlagen, Prüfberichte, Herkunftsangaben und Zertifikate müssen zutreffend sein und dürfen nicht verfälscht werden. Anwendbare Sanktions-, Exportkontroll- und Zollvorschriften sind einzuhalten. Erforderliche Genehmigungen und für die rechtmäßige Abwicklung notwendige Informationen sind im jeweiligen Verantwortungsbereich zu beschaffen. Werden relevante rechtliche Lieferhindernisse erkennbar, ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
3. Menschenrechte und faire Arbeitsbedingungen
3.1 Lieferanten achten die international anerkannten grundlegenden Arbeitsrechte. Zwangsarbeit, Menschenhandel, Schuldknechtschaft und unzulässige Kinderarbeit werden nicht akzeptiert. Beschäftigung muss freiwillig sein. Ausweisdokumente dürfen nicht als Druckmittel einbehalten werden; Beschäftigte dürfen nicht durch unzulässige Vermittlungsgebühren oder vergleichbare Schulden an ein Arbeitsverhältnis gebunden werden.
3.2 Das Mindestalter für Beschäftigung und die Schulpflicht am Beschäftigungsort sind einzuhalten. Maßgeblich sind außerdem die einschlägigen Standards der ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182 einschließlich ihrer zulässigen Ausnahmen. Gefährliche Arbeit und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind für Minderjährige nach diesen Vorgaben ausgeschlossen. Gesetzlich zulässige Ausbildung und geschützte Jugendbeschäftigung bleiben möglich. Werden unzulässig beschäftigte Kinder festgestellt, sind Schutz und angemessene Abhilfe zu organisieren; eine Maßnahme darf ihre Gefährdung nicht verschärfen.
3.3 Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen, Vergütung und Sozialleistungen entsprechen mindestens den anwendbaren gesetzlichen und verbindlichen tariflichen Anforderungen. Löhne sind ordnungsgemäß und fristgerecht zu zahlen. Diskriminierung, Belästigung, Gewalt und entwürdigende Behandlung sind zu unterlassen. Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind im Rahmen der anwendbaren Rechtsordnung und der einschlägigen internationalen Arbeitsstandards zu achten. Beschäftigte dürfen wegen der rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Rechte keine Repressalien erfahren.
3.4 Lieferanten achten im Zusammenhang mit ihren auftragsbezogenen Tätigkeiten die Menschenrechte betroffener Personen und Gemeinschaften. Besondere Schutzbedarfe, insbesondere von Kindern, Frauen, Wanderarbeitenden und indigenen Gemeinschaften, sind bei der Risikobewertung und den Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Widerrechtliche Zwangsräumungen und der widerrechtliche Entzug von Land, Wäldern oder Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert, sind zu unterlassen. Beim Einsatz privater oder staatlicher Sicherheitskräfte treffen Lieferanten im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten geeignete Auswahl-, Unterweisungs- und Kontrollmaßnahmen, um Menschenrechtsverletzungen, insbesondere rechtswidrige Gewalt, zu verhindern.
4. Arbeits- und Gesundheitsschutz
4.1 Lieferanten ermitteln und bewerten die Gefährdungen ihrer Arbeitsplätze und treffen geeignete Schutzmaßnahmen. Hierzu gehören sichere Maschinen und Arbeitsverfahren, erforderliche Unterweisungen, geeignete persönliche Schutzausrüstung, ein sicherer Umgang mit Gefahrstoffen sowie Notfall-, Brand- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu gehören auch angemessene hygienische Einrichtungen und der Zugang zu Trinkwasser.
4.2 Sicherheitsbedenken müssen ohne unzulässige Benachteiligung angesprochen werden können. Unfälle und relevante Beinaheereignisse sind angemessen auszuwerten, damit Ursachen abgestellt und Schutzmaßnahmen verbessert werden. Bei Tätigkeiten an unseren Standorten sind zusätzlich die vereinbarten örtlichen Sicherheits- und Zutrittsregeln zu beachten.
4.3 Lieferanten legen Zuständigkeiten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz fest, organisieren die erforderlichen Unterweisungen und überprüfen die Wirksamkeit ihrer Schutzmaßnahmen regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen oder relevanten Vorfällen. Festgestellte Mängel, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und deren Erledigung werden nachvollziehbar dokumentiert. Umfang und Ausgestaltung richten sich nach den tatsächlichen Gefährdungen und betrieblichen Verhältnissen. Eine bestimmte Zertifizierung wird hierdurch nicht verlangt.
5. Umwelt, Ressourcen und Emissionen
5.1 Lieferanten halten die für ihre Standorte, Verfahren und Produkte geltenden Umweltvorschriften und Genehmigungen ein. Abfälle, Abwasser, Emissionen und Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß zu handhaben. Dies betrifft insbesondere Oberflächenbehandlung, Beschichtung, Reinigung und Wärmebehandlung. Material- und Stoffinformationen, beispielsweise nach REACH oder RoHS, sind bereitzustellen, soweit die jeweilige Vorschrift auf die konkrete Lieferung anwendbar ist.
5.2 Energie, Wasser und Rohstoffe sind sachgerecht einzusetzen. Lieferanten treffen ihrem Betrieb und seinen Umweltauswirkungen angemessene Maßnahmen zur Verringerung vermeidbarer Emissionen und Abfälle. Umwelt- und CO₂-Aussagen müssen nachvollziehbar und belegbar sein. Werden im Auftrag entsprechende Kennzahlen vereinbart oder risikobezogen angefordert, sind Bezugsgröße, Berichts- und Vergleichszeitraum, Systemgrenzen, Berechnungsmethode sowie wesentliche Schätzungen und Datenlücken offenzulegen.
5.3 Dieser Kodex begründet weder eine allgemeine Pflicht zur Klimaneutralität noch eine pauschale Zertifizierungspflicht. Er bestätigt auch keine bestimmte Umweltleistung eines Lieferanten oder unseres Unternehmens. Nicht einschlägige Konformitätserklärungen werden nicht verlangt.
5.4 Lieferanten organisieren die Umsetzung ihrer umweltbezogenen Pflichten mit klaren Zuständigkeiten und angemessenen Verfahren. Sie unterweisen die betroffenen Beschäftigten, überprüfen die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen oder relevanten Vorfällen und verfolgen erforderliche Verbesserungen mit Verantwortlichkeiten und Terminen. Die Dokumentation muss Art, Umfang und Umweltauswirkungen der Tätigkeiten entsprechen. Eine bestimmte Zertifizierung wird hierdurch nicht verlangt.
6. Qualität, Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit
6.1 Lieferanten erfüllen die vereinbarten technischen Anforderungen und stellen eine geeignete Prüfplanung, geeignete und überwachte Messmittel sowie nachvollziehbare Aufzeichnungen sicher. Umfang und Dauer der Dokumentation sowie die Rückverfolgbarkeit richten sich nach dem Produkt, den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und der jeweiligen Vereinbarung. Werkstoffe, Zeichnungsstände, Toleranzen, Oberflächen und Prüfzeugnisse werden im Auftrag festgelegt.
6.2 Änderungen an vereinbarten Produkten, Werkstoffen, Herstellverfahren oder benannten Unterauftragnehmern, die vereinbarte Eigenschaften, Sicherheit oder Nachweise beeinflussen können, bedürfen vor Umsetzung unserer Freigabe in Textform. Erkannte Qualitäts- und Sicherheitsrisiken, relevante Lieferabweichungen sowie der Verdacht auf gefälschte Teile oder unzutreffende Nachweise sind dem zuständigen Ansprechpartner unverzüglich mitzuteilen und mit geeigneten Korrekturmaßnahmen zu bearbeiten.
7. Vertraulichkeit, Daten und Entwicklungsrechte
7.1 Nicht öffentliche Zeichnungen, technische Daten, Programme, Preise und andere als vertraulich erkennbare Informationen dürfen nur zur Auftragserfüllung verwendet werden und sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Zugriff erhalten nur für die Aufgabe erforderliche, angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen. Die Weitergabe an berechtigte Unterauftragnehmer erfordert entsprechende Schutzmaßnahmen. Rechtmäßige Meldungen und Offenlegungen nach Ziffer 10 bleiben unberührt.
7.2 Personenbezogene Daten dürfen nur auf einer zulässigen Grundlage und im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Zugriffsrechte, Datensicherung und technische Schutzmaßnahmen müssen zum tatsächlichen Risiko passen. Sicherheitsvorfälle, die unsere Daten oder Aufträge betreffen können, sind uns nach Bekanntwerden ohne unangemessene Verzögerung mitzuteilen, soweit die Mitteilung rechtlich zulässig ist. Die erste Information darf vorläufig sein und ist um verfügbare wesentliche Erkenntnisse zu ergänzen. Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
7.3 Entwicklungsrechte sind ausdrücklich zu vereinbaren. Anlage B enthält dafür Zusatzbedingungen zu Unterlagen, Software und Nutzungsrechten. Sie gilt nur nach gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung für den jeweiligen Entwicklungsauftrag. Der Kodex allein überträgt keine Eigentums-, Patent- oder urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Bestehende Rechte beider Seiten und Dritter bleiben im Übrigen unberührt.
7.4 Nach Auftragsende sind bereitgestellte vertrauliche Informationen samt Kopien auf Verlangen zurückzugeben oder sicher zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und berechtigte Nachweispflichten bleiben unberührt; zurückbehaltene Daten bleiben geschützt und zweckgebunden. Vertraulichkeit gilt über das Vertragsende hinaus, solange die Informationen vertraulich sind. Rechtmäßige Meldungen und Offenlegungen nach Ziffer 10 bleiben zulässig.
8. Zusammenarbeit in der Lieferkette
8.1 Lieferanten vermitteln auftragsrelevante Anforderungen angemessen an eingesetzte Geschäftspartner und gehen erkennbaren menschenrechtlichen, umweltbezogenen oder qualitätsbezogenen Risiken nach. Maßnahmen und Nachweise richten sich nach dem konkreten Risiko, seiner Bedeutung für die Lieferung und den angemessenen Einflussmöglichkeiten.
8.2 Unsere gesetzlichen Sorgfaltspflichten verbleiben bei uns. Dieser Kodex verlagert diese Verantwortung nicht auf Lieferanten und erweitert nicht den gesetzlichen Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes oder anderer Vorschriften. Eigene gesetzliche Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt. Vertragliche Mitwirkung wird auftrags- und risikobezogen angemessen vereinbart.
8.3 Bei der Beschaffung auftragsrelevanter Rohstoffe, insbesondere von Metallen und Mineralien, ermitteln und bewerten Lieferanten angemessen die Risiken schwerer Menschenrechtsverletzungen, Korruption, der Finanzierung bewaffneter Gruppen und erheblicher Umweltbeeinträchtigungen. Bei erkennbaren Risiken treffen sie im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen und verfolgen deren Wirksamkeit. Herkunft, Verarbeitung und verfügbare Nachweise sind risikobezogen zu klären; Konflikt- und Hochrisikogebiete erfordern besondere Aufmerksamkeit. Bei risikobehafteten Rohstoffen oder besonderen Produkt- und Kundenvorgaben können zusätzliche Herkunfts- und Sorgfaltsnachweise erforderlich sein. Anfragen müssen einen sachlichen Bezug zur Lieferung haben und auf erforderliche Informationen beschränkt bleiben. Bereits verfügbare, belastbare Nachweise sind zu berücksichtigen. Ziffern 1.2 und 8.2 bleiben maßgeblich; eine pauschale Garantie für die gesamte Lieferkette oder ein allein herkunftsbezogener Ausschluss wird nicht begründet.
9. Nachweise und angemessene Audits
9.1 Für die Erstbewerbung ist das bereitgestellte Lieferantenformular in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die als Pflichtfelder gekennzeichneten Kernangaben sind auszufüllen. Ist eine Pflichtangabe nicht anwendbar, ist dies anzugeben und bei Bedarf zu erläutern; fehlende erforderliche Nachweise und sonstige für die Bewertung wesentliche offene Punkte sind kenntlich zu machen. Ein Unternehmensprofil kann ergänzend beigefügt werden. Eine ISO-Zertifizierung ist keine pauschale Bewerbungsvoraussetzung. Bestehende Zertifikate sind mit zutreffendem Geltungsbereich und Gültigkeitszeitraum anzugeben. Umfang und Tiefe weiterer Angaben richten sich nach Ziffer 1.2. Besondere zwingende Nachweise für ein Produkt oder einen Auftrag werden vor Beauftragung mitgeteilt und vereinbart.
9.2 Nach vertraglicher Einbeziehung dieses Kodex dürfen wir zur Prüfung seiner auftragsbezogenen Einhaltung erforderliche, angemessene Auskünfte und Nachweise anfordern. Anlass, Gegenstand und Umfang sind zu erläutern. Die Anfrage muss tatsächliche Risiken, vorhandene Erkenntnisse und den Aufwand des Lieferanten berücksichtigen. Gleichwertige aktuelle Zertifikate, Prüfberichte oder unabhängige Nachweise sind einzubeziehen. Reichen diese aus, ist eine zusätzliche Vor-Ort-Prüfung nicht erforderlich.
9.3 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Abweichungen oder ist eine risikobezogene Prüfung erforderlich und durch gleichwertige Nachweise nicht möglich, ermöglicht der Lieferant ein angemessenes Audit der betroffenen Tätigkeiten. Wir kündigen es grundsätzlich mindestens fünf Arbeitstage vorher an und teilen Anlass, Umfang und Prüfer mit. Bei konkret begründeter akuter erheblicher Gefährdung darf der Vorlauf auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß verkürzt werden. Der Lieferant ermöglicht dann unverzüglich eine geeignete Prüfung. Ein unangekündigtes Zutrittsrecht wird nicht begründet.
9.4 Audits erfolgen während üblicher Betriebszeiten mit geringer Beeinträchtigung; akute Gefahrenmaßnahmen werden gesondert abgestimmt. Prüfer werden zur Vertraulichkeit verpflichtet; berechtigte Einwände, insbesondere gegen direkte Wettbewerber, werden berücksichtigt. Gesetzliche Zutrittsgrenzen, Datenschutz, Beschäftigtenrechte und fremde Geschäftsgeheimnisse bleiben gewahrt. Nicht erforderliche Daten dürfen geschwärzt oder durch geeignete Nachweise ersetzt werden. Zugang besteht nur zu relevanten Bereichen; Originale werden nicht mitgenommen. Jede Seite trägt ihre internen Kosten. Unsere externen Prüfer bezahlen zunächst wir; Erstattungen richten sich nach Ziffer 9.5.
9.5 Bei einem nachgewiesenen, vom Lieferanten zu vertretenden erheblichen Verstoß erstattet dieser die dadurch verursachten erforderlichen und angemessenen externen Kosten der anlassbezogenen Prüfung und einer erforderlichen Nachprüfung. Kosten anlassunabhängiger Routineprüfungen und doppelte Erstattungen sind ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10. Hinweise und Schutz meldender Personen
10.1 Organisatorische Rückfragen zu diesem Kodex können an info@fk-mb.de oder telefonisch an +49 2203 93538 40 gerichtet werden. Diese allgemeine Geschäftsadresse ist kein speziell eingerichtetes vertrauliches oder anonymes Hinweisgebersystem. Vertrauliche Meldungen und sensible personenbezogene Angaben sollen nicht an diesen allgemeinen Posteingang gesandt werden. Für eine organisatorische Anfrage nach einem geeigneten Ansprechpartner sind keine Einzelheiten des Verdachts erforderlich.
10.2 Gesetzlich geschützte Meldungen an zuständige interne oder externe Meldestellen, Behörden, Gerichte oder andere rechtlich zulässige Empfänger bedürfen weder unserer Zustimmung noch einer vorherigen Kontaktaufnahme. Gleiches gilt für gesetzlich geschützte Offenlegungen und die rechtmäßige Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen. Geheimhaltungspflichten nach diesem Kodex beschränken diese Rechte nicht. Wir verlangen nicht, einen internen Meldeweg vor einem zulässigen externen Meldeweg zu nutzen. Informationen zu Zuständigkeit und Meldewegen bietet die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz.
10.3 Lieferanten dürfen Personen nicht wegen einer nach den gesetzlichen Voraussetzungen geschützten Meldung benachteiligen oder mit Benachteiligung bedrohen. Auch sachlich begründete Hinweise im guten Glauben sind fair zu behandeln. Hinweise sind angemessen und unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen zu prüfen. Dieser Kodex ersetzt kein gesetzlich erforderliches Hinweisgeber- oder Beschwerdeverfahren.
10.4 Lieferanten ermöglichen ihren Beschäftigten einen geeigneten, zugänglichen und vertraulichen Meldeweg für mögliche Verstöße gegen diesen Kodex. Sie informieren in verständlicher Form über den Zugang, die zuständige Stelle und die Bearbeitung von Hinweisen. Der Meldeweg muss eine sachgerechte Prüfung ermöglichen und den Schutz vor Benachteiligung nach Ziffer 10.3 gewährleisten. Er kann durch eine geeignete interne Stelle, einen beauftragten Dritten oder eine gemeinsame Einrichtung bereitgestellt werden, soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen zulässig ist. Zuständigkeit, Zugriffsrechte und vertrauliche Behandlung sind zu regeln; die Rechte betroffener Personen und der Datenschutz sind zu wahren. Die Organisationsform richtet sich nach Größe, Tätigkeiten und Risiken des Lieferanten. Gesetzlich erforderliche Verfahren und die freien Meldewege nach Ziffer 10.2 bleiben unberührt. F&K erhält auf sachlich begründete Anfrage Angaben zum Verfahren und zur zuständigen Funktion; personenbezogene Fallinformationen sind nur zu übermitteln, soweit dies erforderlich und rechtlich zulässig ist.
11. Abhilfe und Folgen erheblicher Abweichungen
11.1 Bei nachvollziehbaren Anhaltspunkten erhält der Lieferant Gelegenheit zur Stellungnahme. Festgestellte Abweichungen sind nach Ursache, Schwere und Dringlichkeit zu bewerten. Der Lieferant trifft unverzüglich erforderliche und zumutbare Sofortmaßnahmen und legt innerhalb einer nach dem Risiko angemessenen Frist einen überprüfbaren Abhilfeplan mit Verantwortlichkeiten und Terminen vor. Er setzt die erforderliche Abhilfe um und weist deren Wirksamkeit auf angemessene Anforderung nach.
11.2 Führt ein erheblicher Verstoß zu einer konkreten unmittelbaren Gefahr für Leben, Gesundheit, Umwelt oder unsere Geschäftsgeheimnisse oder würde die weitere Ausführung einen eigenen Rechtsverstoß bewirken, können wir die vorläufige Unterbrechung unmittelbar betroffener, noch nicht ausgeführter Leistungen verlangen. Voraussetzung ist, dass kein gleich wirksames milderes Mittel besteht. Wir teilen Gründe und Umfang unverzüglich in Textform mit und heben die Maßnahme auf, sobald ihre Voraussetzungen entfallen. Sie ist auf den notwendigen Umfang und Zeitraum beschränkt. Vergütungs- und Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Gesetz und den sonstigen wirksamen Vertragsbedingungen.
11.3 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Pflichten dieses Kodex können wir den betroffenen Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder, bei trennbaren Leistungen, teilweise mit Wirkung für die Zukunft beenden, wenn uns seine Fortsetzung unter Abwägung beiderseitiger Interessen unzumutbar ist. Regelmäßig ist zuvor erfolglos eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder abzumahnen; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei Korruption mit Auftragsbezug, vorsätzlicher Fälschung sicherheitsrelevanter Nachweise oder schwerer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorliegen. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Die Beendigung ist innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Grundes zu erklären. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
11.4 Reaktionen müssen angemessen sein. Geringfügige oder unverzüglich behobene Abweichungen begründen kein automatisches Beendigungsrecht. Bereits erbrachte Leistungen und bestehende Ansprüche werden nach dem Gesetz und den wirksamen Vertragsbedingungen abgewickelt. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Neue, noch nicht zugesagte Aufträge dürfen unter Beachtung bestehender Rahmenpflichten abgelehnt werden. Dieser Kodex begründet keine pauschale Vertragsstrafe.
12. Bewerbung und vertragliche Einbeziehung
12.1 Mit der Lieferantenbewerbung bestätigt der Bewerber die Kenntnisnahme dieses Kodex sowie nach bestem Wissen die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Vollständigkeit der erforderlichen Kernangaben nach Ziffer 9.1. Nicht als Pflichtfelder gekennzeichnete Angaben dürfen offenbleiben. Nichtanwendbarkeit, fehlende Nachweise, wesentliche offene Punkte oder Abweichungen sind nach Ziffer 9.1 nachvollziehbar zu erläutern; eine solche Erläuterung ist keine Zusicherung, eine noch nicht erfüllte Anforderung bereits zu erfüllen. Eine Bewerbung begründet weder einen Auftrag noch einen Anspruch auf Freigabe oder Beauftragung. Die Kenntnisnahme allein ersetzt keine vertragliche Einbeziehung.
12.2 Die verbindliche Einbeziehung erfolgt durch ausdrückliche Vereinbarung unter Bezugnahme auf COC-2026-10-27-R4, beispielsweise mit Anlage A. Die vollständige Fassung ist vor Vertragsschluss bereitzustellen. Eine reine Lesebestätigung genügt nicht. Zustimmung und vereinbarte Fassung sind nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa durch beidseitige Unterzeichnung oder eine eindeutige Vereinbarung in Textform. Bestehende Verträge werden nur durch eine gesonderte Vereinbarung geändert. Anlage B wird durch die Einbeziehung des Kodex allein nicht Vertragsbestandteil.
Verbindliche Einbeziehung: Anlage A vereinbaren und die vollständige Fassung beifügen. Bei Entwicklungsleistungen zusätzlich Anlage B für den konkreten Auftrag ausdrücklich vereinbaren.
Anlage A · Vereinbarung zur Einbeziehung
Fassung: COC-2026-10-27-R4 · Zur beidseitigen Vereinbarung
A.1 Die F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG, Bunsenstraße 9-11, 51145 Köln, Deutschland, und der nachstehend bezeichnete Lieferant vereinbaren den beigefügten Lieferantenkodex COC-2026-10-27-R4, Ziffern 1 bis 12, als Bestandteil sämtlicher zwischen ihnen nach Abschluss dieser Vereinbarung geschlossenen Liefer-, Dienstleistungs- und Werkverträge. Bereits geschlossene Verträge werden nicht geändert. Eine Mindestabnahme oder Exklusivität wird nicht begründet.
A.2 Der Lieferant bestätigt den Erhalt der vollständigen Fassung vor Abschluss dieser Vereinbarung und stimmt ihrer vertraglichen Geltung zu. Hierzu gehören insbesondere die Prüf- und Kostenregelungen in Ziffer 9 sowie die Maßnahmen und Beendigungsrechte in Ziffer 11. Individuelle Vereinbarungen und besondere auftragsbezogene Bedingungen haben nach Ziffer 1.3 Vorrang.
A.3 Die Entwicklungsbedingungen in Anlage B sind von dieser Einbeziehung ausgenommen. Sie gelten nur nach gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung für den jeweils bezeichneten Entwicklungsauftrag. Eine Unterzeichnung dieser Anlage A allein bewirkt keine Übertragung von Entwicklungsrechten.
Vereinbarung im PDF
Die Anlage A des PDF enthält Felder für die vollständige Firma und Rechtsform sowie die Geschäftsanschrift des Lieferanten. Für beide Vertragsparteien sind getrennte Felder für Ort / Datum, Name / Funktion und Unterschrift vorgesehen.
| Kontakt | Angaben |
|---|---|
| Vertragspartnerin | F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG Bunsenstraße 9-11 · 51145 Köln · Deutschland |
| Fragen zum Kodex | info@fk-mb.de · +49 2203 93538 40 |
| Datenschutz | Sascha Kertz, Datenschutzbeauftragter mail@2-xs.com |
| Website | www.kilic-gruppe.com |
Anlage B · Zusatzbedingungen für Entwicklungsleistungen
Fassung: COC-2026-10-27-R4 · Nur nach gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung
Diese Anlage ist für den im Auftrag oder in der Vertragsbestätigung bezeichneten Entwicklungsauftrag bestimmt. Ihre Geltung wird durch ausdrückliche Einbeziehung in diesen Auftrag oder durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsbestätigung vereinbart.
B.1 Auftrag und Unterlagen. Diese Bedingungen gelten nur für ausdrücklich beauftragte entgeltliche Entwicklungsleistungen. Die bloße Lieferung von Standardprodukten oder die Fertigung nach bereitgestellten Zeichnungen genügt nicht. Der Auftrag bestimmt Leistungsumfang und Vergütung. Der Lieferant übergibt die auftragsbezogen erstellten Unterlagen, die für Nutzung, Bearbeitung, Fertigung und Wartung der Ergebnisse erforderlich sind, im bearbeitbaren Ursprungsformat und einem gängigen Austauschformat. Bei beauftragter Softwareentwicklung gehören der dafür erstellte Quellcode, eine reproduzierbare Bauanleitung und die erforderliche Dokumentation dazu. Vorbestehende und fremde Bestandteile richten sich nach B.3.
B.2 Rechte an neu geschaffenen Ergebnissen. An den speziell für F&K im Auftrag neu geschaffenen urheberrechtlich geschützten Ergebnissen räumt der Lieferant F&K mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Ergebnis entfallenden vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, weltweit für die Dauer des gesetzlichen Schutzes geltendes Nutzungsrecht für den vereinbarten Produkt- oder Projektzweck einschließlich Nachfolge- und Weiterentwicklungen ein. Es umfasst Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Verbindung mit anderen Ergebnissen, Herstellung und Fertigung durch Dritte sowie Vertrieb, Vermietung, Wartung und Reparatur. F&K darf die hierfür erforderlichen Rechte an Kunden und beauftragte Entwicklungs-, Fertigungs- oder Servicepartner übertragen oder ihnen Unterlizenzen erteilen. Der Lieferant stimmt dieser Weitergabe im vereinbarten Umfang vorab zu und beschafft erforderliche Zustimmungen nach B.5. Bereits vor vollständiger Zahlung gelten die vorläufigen Befugnisse nach B.6. Zwingende Urheberrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
B.3 Vorbestandteile und fremde Lizenzen. Vorbestehende Werkzeuge, Standardmodule, Methoden und allgemeines Fachwissen verbleiben beim jeweiligen Berechtigten. Soweit eigene Vorbestandteile für die Nutzung der Ergebnisse erforderlich sind, räumt der Lieferant F&K mit der Zahlung nach B.2 die dazu benötigten nicht ausschließlichen Rechte im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang von B.2 ein; eine isolierte Verwertung dieser Vorbestandteile ist nicht umfasst. Bis dahin gelten die vorläufigen Befugnisse nach B.6. Der Lieferant benennt vor Vertragsschluss bekannte fremde Bestandteile und deren Lizenzbedingungen. Später vorgesehene Einschränkungen bedürfen vor Einsatz unserer Zustimmung in Textform. Das gilt insbesondere für Lizenzen, die die vereinbarte Nutzung beschränken oder eine Offenlegung unabhängiger vertraulicher F&K-Bestandteile verlangen. Bei ordnungsgemäß offengelegten und akzeptierten Fremdlizenzen gelten deren Bedingungen.
B.4 Erfindungen, technische Schutzrechte und Eigentum. Die speziell für F&K innerhalb des vereinbarten Entwicklungsauftrags neu geschaffenen Erfindungen und schutzrechtsfähigen technischen Ergebnisse sind F&K unverzüglich vertraulich mitzuteilen. Der Lieferant überträgt F&K bereits jetzt, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der auf das jeweilige Ergebnis entfallenden vereinbarten Vergütung, die ihm daran zustehenden übertragbaren Rechte, insbesondere das Recht auf das Patent, Anmelde- und Prioritätsrechte sowie daraus entstehende Patente und Gebrauchsmuster im In- und Ausland. Erwirbt der Lieferant erforderliche Rechte erst später, erfolgt der Übergang frühestens mit diesem Erwerb; seine Beschaffungspflichten nach B.5 bleiben bestehen. Eigene Vorbestandteile, allgemeines Fachwissen und unabhängig vom Auftrag entwickelte Ergebnisse sind von der Übertragung ausgenommen. Für erforderliche eigene vorbestehende technische Schutzrechte erhält F&K mit der Zahlung nach B.2 eine nicht ausschließliche, weltweite Lizenz für die Schutzdauer und die Zwecke und Weitergaben nach B.2; eine isolierte Verwertung ist nicht umfasst. Vor vollständiger Zahlung gelten auch für die in dieser Ziffer erfassten Rechte die Befugnisse nach B.6. F&K entscheidet über die Anmeldung der zu übertragenden Ergebnisse; vor dem Rechteübergang stimmen die Parteien erforderliche fristwahrende Maßnahmen rechtzeitig ab. Der Lieferant wirkt an erforderlichen Anmeldungs- und Übertragungserklärungen in angemessenem Umfang mit und nimmt keine Offenlegung oder Verfügung vor, die die vereinbarten Rechte gefährdet. Externe Anmelde-, Register- und Aufrechterhaltungskosten für von F&K veranlasste Schutzrechte trägt F&K, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zwingendes Arbeitnehmererfinderrecht und persönliche Erfinderrechte bleiben unberührt. Erforderliche fremde Schutzrechte und Nutzungsbeschränkungen sind vor Vertragsschluss offenzulegen und ausdrücklich zu regeln. Eigentum an eigens beauftragten körperlichen Arbeitsergebnissen geht mit Übergabe und vollständiger Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung auf F&K über.
B.5 Rechtekette und Vertraulichkeit. Der Lieferant beschafft in seinem Verantwortungsbereich rechtzeitig die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte und Zustimmungen seiner Beschäftigten und Unterauftragnehmer, einschließlich der Befugnis zur vereinbarten Übertragung und Unterlizenzierung. Er beachtet die gesetzlichen Vorgaben zur Inanspruchnahme und Vergütung von Arbeitnehmererfindungen sowie zwingende Urheberrechte. Erkennbare Lücken oder Beschränkungen der Rechtekette sind vor Einsatz des betroffenen Bestandteils offenzulegen und mit F&K zu klären; nicht offengelegte Rechte Dritter werden durch diese Anlage nicht aufgehoben. Der Lieferant darf keine mit den zugesagten ausschließlichen Rechten oder Übertragungen unvereinbaren Rechte an Dritte vergeben. Die Verwendung vertraulicher F&K-Unterlagen für fremde Aufträge bleibt unzulässig. Allgemeines Fachwissen darf unter Wahrung der vereinbarten ausschließlichen Rechte und Geschäftsgeheimnisse weiter genutzt werden. Werden Ansprüche Dritter auf eine Verletzung von Schutzrechten bekannt, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab. Gesetzliche Mängel- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
B.6 Vergütung, vorläufige Nutzung und Vertragsende. Die hier vereinbarten Rechte und Unterlagen sind mit der Entwicklungsvergütung abgegolten; die Kostenregelung in B.4 bleibt unberührt. Bereits ab vertragsgemäßer Überlassung erhält F&K an den nach B.2 bis B.4 geschuldeten Rechten eine vorläufige nicht ausschließliche Befugnis im dort vereinbarten Umfang zur Prüfung, Abnahme, Erprobung und erforderlichen vertragsgemäßen produktiven Nutzung. Sie umfasst insbesondere die vereinbarte Eigen- und Drittfertigung, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Lieferung an Kunden und die dafür erforderliche Übertragung von Nutzungsrechten oder Erteilung von Unterlizenzen an Kunden sowie Entwicklungs-, Fertigungs- und Servicepartner. Diese Befugnisse gelten insbesondere während eines vereinbarten Zahlungsziels und bei berechtigter Zurückbehaltung von Vergütung. Sie enden wegen Nichtzahlung nicht automatisch; eine Beendigung setzt einen wirksamen Rücktritt oder eine wirksame Kündigung des betroffenen Vertrags nach den gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die daraus folgenden Rechte der Parteien und gesetzlich geschützte Rechte Dritter bleiben unberührt. Mit der jeweiligen Zahlung entstehen die endgültigen Rechte nach B.2 bis B.4. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bleiben bereits erworbene Rechte an vergüteten Ergebnissen vorbehaltlich gesetzlicher Rückabwicklungsrechte bestehen; die Abwicklung unfertiger Leistungen richtet sich nach dem Gesetz und der Projektvereinbarung. Eine ordentliche Kündigung bereits endgültig eingeräumter Lizenzen ist ausgeschlossen; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich für diesen Entwicklungsauftrag vereinbarte besondere Rechtebedingungen gehen dieser Anlage vor.
Vertragsbestätigung
Die Parteien vereinbaren die Zusatzbedingungen B.1 bis B.6 für den in dieser Vertragsbestätigung bezeichneten Entwicklungsauftrag. Beide Seiten haben vor Vertragsabschluss die vollständige Anlage B erhalten. Auftraggeberin ist die F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG, Bunsenstraße 9-11, 51145 Köln, Deutschland.
Die Vertragsbestätigung der Anlage B im PDF enthält Felder für den Entwicklungsauftrag / das Projekt mit Auftragsnummer sowie die vollständige Firma mit Rechtsform und die Geschäftsanschrift des Lieferanten. Für beide Vertragsparteien sind getrennte Felder für Ort / Datum, Name / Funktion und Unterschrift vorgesehen. Die bezeichnete Auftragszuordnung und die vollständigen Bedingungen B.1 bis B.6 gehören zusammen.
