1. Vertragspartner und Geltungsbereich
info@fk-mb.de · +49 2203 93538 40 · www.kilic-gruppe.com
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten für Verträge der F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG, Bunsenstraße 9-11, 51145 Köln, Deutschland, Amtsgericht Köln HRA 29365, E-Mail info@fk-mb.de (nachfolgend "wir"), mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde"). Vertragspartnerin ist ausschließlich die F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG. Die Bezeichnung KILIC Gruppe begründet keine weitere Vertragspartei oder Leistungspflicht anderer Gesellschaften. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die F&K GmbH, Amtsgericht Köln HRB 76513, vertreten durch ihre Geschäftsführer Ferhan Kilic und Kemal Kilic.
1.2 Erfasst sind insbesondere Maschinen- und Metallbau, Blechbearbeitung, Zerspanung, Schweiß- und Stanztechnik, Konstruktion, Werkzeug- und Vorrichtungsbau, Oberflächentechnik, Serienfertigung sowie vereinbarte Montage-, Inbetriebnahme-, Instandhaltungs- und sonstige technische Leistungen. Für Kauf- und Werklieferungsverträge, Werkverträge und Dienstverträge gelten die jeweils auf diesen Vertragstyp bezogenen Regelungen. Die rechtliche Einordnung folgt dem tatsächlich geschuldeten Leistungsinhalt.
1.3 Diese Bedingungen gelten nur bei wirksamer Einbeziehung in den Vertrag. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nur an, soweit ihrer Geltung zugestimmt wurde; eine vorbehaltlose Leistung allein bedeutet keine Zustimmung. Individuelle Abreden haben stets Vorrang. Gesetzliche Regeln für kollidierende Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
1.4 Nicht erfasst sind Verbraucherverträge, Mietverträge über Büro- und Gewerberäume, Arbeitsverhältnisse, Einkaufsverträge mit unseren Lieferanten und Bestellungen über einen künftig eingerichteten Online-Shop. Dafür sind gesonderte Vertragsgrundlagen vorgesehen. Eine neue AGB-Fassung ändert bestehende Verträge nicht ohne entsprechende Vereinbarung.
1.5 Die für den Auftrag vorgesehene Fassung ist dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich zu machen und ihre Geltung zu vereinbaren. Durch eine ausdrückliche Rahmenvereinbarung können diese Bedingungen auch für künftige gleichartige Aufträge einbezogen werden. Die bloße Veröffentlichung auf einer Website ersetzt eine erforderliche Vereinbarung nicht. Besondere wirksam vereinbarte auftragsbezogene Bedingungen gehen diesen AGB für die dort ausdrücklich geregelten Fragen vor; individuelle Abreden haben stets Vorrang.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine verbindliche Annahmefrist enthalten. Angaben auf der Website, in Katalogen und in allgemeinen Präsentationen sind keine verbindlichen Vertragsangebote. Projektanfragen und automatische Eingangsbestätigungen bewirken für sich allein keinen Vertragsschluss.
2.2 Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen, insbesondere durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die auf die Bestellung bezogene Aufnahme der Leistung, zustande. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, bedarf das darin liegende neue Angebot der Annahme durch den Kunden; dessen bloßes Schweigen gilt nach diesen Bedingungen nicht als Zustimmung.
2.3 Vereinbarungen über Leistung, Menge, Zeichnungsstand, Preis und Termine sowie nachträgliche Änderungen sollen zu Beweiszwecken in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer individueller, auch mündlicher Abreden und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang, Konstruktion und Oberflächen
3.1 Maßgeblich sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung und die darin bezeichneten Zeichnungen mit Revisionsstand, Stückzahlen, Werkstoffe, Toleranzen, Oberflächen, Einsatzbedingungen, Prüfmerkmale und Dokumentationspflichten. Gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen sowie die nach dem anwendbaren Vertragsrecht geschuldete Beschaffenheit bleiben unberührt. Eine Verwendung für besondere, uns bei Vertragsschluss nicht erkennbare Einsatzzwecke muss ausdrücklich vereinbart werden.
3.2 Bei Konstruktionsleistungen sind insbesondere Lasten, Schnittstellen, Umgebungsbedingungen, Sicherheitsanforderungen und die geschuldeten Ausgabedateien abzustimmen. Eine vereinbarte Konstruktions- oder Prüfverantwortung verbleibt bei uns. Fertigen wir ausschließlich nach Kundenvorgaben, gehört eine vollständige eigene Neukonstruktion oder Auslegung des Gesamtsystems nicht ohne entsprechende Beauftragung zum Leistungsumfang; unsere Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
3.3 Bei Oberflächenleistungen sind insbesondere Grundwerkstoff, Vorbehandlung, Beschichtungsverfahren, Schichtdicke, Farbton, Glanzgrad, zulässige Kontaktstellen, zu maskierende Flächen, Maßänderungen sowie Korrosions- und Prüfanforderungen festzulegen. Aussagen zu Korrosionsbeständigkeit beziehen sich auf die vereinbarten Prüf- und Einsatzbedingungen. Optische oder verfahrensbedingte Abweichungen sind nicht pauschal zulässig, sondern nur innerhalb vereinbarter Toleranzen beziehungsweise der rechtlich geschuldeten Beschaffenheit.
3.4 Erstmuster, Freigabemuster und vereinbarte Prüfpläne konkretisieren den Auftrag nur im vereinbarten Umfang. Eine Kundenfreigabe befreit uns nicht von der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung und ist kein Verzicht auf Rechte wegen nicht erkennbarer Mängel. Besondere Zertifikate, Prüfzeugnisse und kundenspezifische Dokumentationen schulden wir, soweit gesetzlich erforderlich oder vereinbart.
3.5 Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird nur durch eine als solche erkennbare Garantieerklärung übernommen. Die bloße Beschreibung einer Eigenschaft ist keine zusätzliche Garantie. Bei Dienstleistungsaufträgen wird die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit geschuldet; ein bestimmter Erfolg nur, wenn dieser Vertragsinhalt ist.
3.6 Wir dürfen geeignete Unterauftragnehmer einsetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung vereinbart ist und berechtigte Interessen des Kunden, vereinbarte Freigabeanforderungen und Vertraulichkeit gewahrt bleiben. Für die vertragsgemäße Leistung bleiben wir nach Maßgabe dieser Bedingungen verantwortlich.
4. Mitwirkung, Beistellungen und Montagebedingungen
4.1 Der Kunde stellt die erforderlichen freigegebenen Zeichnungen, Stücklisten, Materialdaten, Betriebsvorgaben, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung. Bekannte besondere Gefahren und ungewöhnlich hohe Schadensrisiken am Einsatzort teilt er uns vor Vertragsschluss mit, damit Leistungsumfang, Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine gesonderte Risikoabsicherung vereinbart werden können. Daraus folgt kein pauschaler Haftungsausschluss bei unterbliebener Mitteilung.
4.2 Beigestellte Werkstücke und Materialien müssen in vereinbarter Menge und Qualität rechtzeitig ankommen. Der Kunde informiert über Vorbehandlungen, Beschichtungen, innere Materialeigenschaften und besondere Lagerungs- oder Bearbeitungsanforderungen, soweit ihm diese bekannt und für die Leistung relevant sind. Umfangreiche Werkstoffanalysen oder zerstörende Prüfungen sind gesondert zu beauftragen, soweit sie nicht bereits zur geschuldeten Prüfung gehören. Erkennbare Bedenken melden wir unverzüglich.
4.3 Für Montage- und Inbetriebnahmearbeiten stellt der Kunde die vereinbarten sicheren Zugänge, Baufreiheit, Anschlüsse, Hebe- und Hilfsmittel sowie erforderliche Freigaben bereit, soweit diese Leistungen ihm zugewiesen sind. Die jeweilige Verantwortung für Arbeitssicherheit, Genehmigungen, CE-Konformität und die Einbindung in eine Gesamtanlage wird auftragsbezogen festgelegt; gesetzlich zwingende Hersteller- und Betreiberpflichten werden dadurch nicht abbedungen.
4.4 Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht oder gerät er in Annahmeverzug, können wir die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche, insbesondere auf Ersatz erforderlicher Mehraufwendungen, Schadensersatz oder eine Entschädigung nach § 642 BGB, geltend machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Mehrkosten, etwa für Wartezeiten, erneute Anfahrt oder Zwischenlagerung, werden nachvollziehbar ausgewiesen. Ansprüche werden nicht mehrfach für denselben Nachteil berechnet. Gesetzliche Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche bei ungeeigneten Kundenmaterialien oder Kundenanweisungen, insbesondere nach § 645 BGB, bleiben erhalten, soweit diese Vorschriften auf den Vertrag anwendbar sind und ihre Voraussetzungen vorliegen.
4.5 Bestehen konkret begründete erhebliche Gefahren für Personen, Sachen oder die rechtmäßige Ausführung, dürfen wir die unmittelbar betroffenen Arbeiten im erforderlichen Umfang bis zur Klärung unterbrechen. Wir informieren den Kunden unverzüglich über Gründe und notwendige Mitwirkung und setzen die Arbeiten nach Wegfall der Gründe fort. Auswirkungen auf Kosten, Termine und Haftung richten sich nach Ziffern 4.4, 9 und 16; eine eigene Verantwortlichkeit wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Änderungen, Serienaufträge und Abrufe
5.1 Änderungswünsche nach Vertragsschluss, insbesondere zu Zeichnungen, Werkstoffen, Toleranzen, Oberflächen, Prüfungen, Mengen, Abrufplänen oder Montagebedingungen, sind gesondert abzustimmen. Wir teilen die absehbaren Auswirkungen auf Preis, Termine, bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare Beschaffungskosten vor der Ausführung mit. Geänderte oder zusätzliche Leistungen führen wir nach entsprechender Beauftragung aus. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bleiben unberührt.
5.2 Solange keine Änderungsvereinbarung getroffen ist, bleibt der bisher vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich. Ist eine Fortsetzung aufgrund des Änderungswunsches oder widersprüchlicher Kundenvorgaben objektiv nicht sinnvoll möglich, stimmen wir die betroffenen Arbeiten mit dem Kunden ab. Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrechte bestehen nur nach den vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen.
5.3 Bei Serien- und Rahmenaufträgen werden verbindliche Gesamtmengen, Losgrößen, Laufzeiten, Abruffristen und freigegebene Materialreichweiten im Auftrag festgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, verbindlich bestellte Mengen fristgerecht abzurufen und abzunehmen. Verbindliche Bestellungen und ausdrücklich freigegebene Materialbeschaffungen dürfen nicht einseitig kostenfrei reduziert oder verschoben werden. Bei ausbleibenden verbindlichen Abrufen können wir nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, einschließlich erforderlicher Fristsetzung, Ansprüche wegen Annahmeverzugs, Nichterfüllung oder unterlassener Mitwirkung geltend machen. Unverbindliche Prognosen begründen keine Abnahmeverpflichtung. Gesetzliche Rechte und Ziffer 18 bleiben unberührt.
5.4 Mehr- oder Minderlieferungen sind nur innerhalb ausdrücklich vereinbarter Mengentoleranzen zulässig. Eine automatische prozentuale Toleranz wird durch diese Bedingungen nicht vereinbart. Vorzeitige Beschaffung über den verbindlichen Auftrag oder die ausdrückliche Materialfreigabe hinaus erfolgt nicht auf Kosten des Kunden.
6. Preise und zusätzliche Kosten
6.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise in Euro zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Warenpreise ab der im Auftrag bezeichneten Betriebsstätte zuzüglich Verpackung und eines vom Kunden verlangten Versands. Für Verpackung und Versand berechnen wir die erforderlichen, angemessenen und tatsächlich angefallenen Kosten gesondert; absehbare Zusatzkosten oder ihre Berechnungsgrundlagen werden im Angebot ausgewiesen. Eine Transportversicherung schließen wir nur nach Vereinbarung auf Kosten des Kunden ab. Montage, Inbetriebnahme sowie Reise- und Übernachtungskosten werden zusätzlich nur nach den vereinbarten Berechnungsgrundlagen vergütet, soweit sie nicht bereits im Preis enthalten sind. Ziffer 6.4 und gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
6.2 Festpreise beziehen sich auf den vereinbarten Leistungsumfang und die dabei zugrunde gelegten Mengen und Ausführungsvoraussetzungen. Kundenwünsche außerhalb dieses Umfangs werden nach Ziffer 5 behandelt. Preisgleitregelungen für längere Serien- oder Rahmenverträge gelten nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, die Kostenbestandteile, Gewichtung, Bezugsgrößen und Anpassungsverfahren konkret festlegt und Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach denselben Maßstäben berücksichtigt.
6.3 Änderungen vereinbarter Festpreise bedürfen einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere nach § 313 BGB bei einer Störung der Geschäftsgrundlage. Eine auf Wunsch erstellte aufwendige Planung, Machbarkeitsstudie oder Kalkulation ist kostenpflichtig, wenn ihre Vergütung zuvor vereinbart wurde.
6.4 Vom Kunden zusätzlich beauftragte Leistungen außerhalb des bisherigen Auftrags, etwa zusätzliche Prüfungen, Dokumentationen, Umarbeitungen oder Montageeinsätze, sind nach der dafür vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Fehlt eine Preisvereinbarung und ist die zusätzliche Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten, gilt die übliche Vergütung nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Wir weisen vor Ausführung auf den zusätzlichen Leistungsumfang und absehbare Kosten hin. Unsere Nacherfüllungspflichten nach Ziffer 14 bleiben unberührt.
7. Zahlung, Verzug und Gegenrechte
7.1 Ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen ohne Abzug gewähren wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur nach positiver Bonitätsprüfung und unserer entsprechenden Bestätigung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung, bei Kauf- und Werklieferungsverträgen jedoch frühestens mit der vertragsgemäßen Übergabe beziehungsweise dem nach Ziffer 10 maßgeblichen Gefahrübergang, bei abnahmebedürftigen Werkleistungen frühestens mit der Abnahme oder einer gesetzlich gleichgestellten Wirkung und bei Dienstverträgen frühestens mit Erbringung der abgerechneten Leistungen. Bei Bauverträgen beginnt die Zahlungsfrist für die Schlussvergütung außerdem nicht vor Eintritt der Voraussetzungen des § 650g Absatz 4 BGB, insbesondere nicht vor Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung. Für vereinbarte Anzahlungen und Abschläge gilt Ziffer 7.2. Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
7.2 Liegt vor Vertragsschluss keine positive Bonitätsprüfung vor oder wird kein Zahlungsziel gewährt, können wir den Vertragsschluss von einer angemessenen Vorauszahlung oder geeigneten Sicherheit abhängig machen. Art, Höhe und Fälligkeit werden vor Vertragsschluss im Angebot beziehungsweise Vertrag vereinbart. Anzahlungen und projektbezogene Zahlungspläne, insbesondere bei Werkzeug-, Konstruktions-, Anlagen- und Auslandsaufträgen, werden mit ihren Fälligkeitsvoraussetzungen festgelegt. Bei Werkleistungen können wir außerdem Abschlagszahlungen im gesetzlichen Umfang nach § 632a BGB verlangen. Bereits vereinbarte Zahlungsbedingungen werden hierdurch nicht nachträglich geändert. Rechte bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbaren Gefährdung der Zahlung richten sich nach Ziffer 8.
7.3 Nach Ablauf einer vertraglich kalendermäßig bestimmten oder berechenbaren Zahlungsfrist tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein, soweit der Kunde die Nichtzahlung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro. Die Pauschale wird auf geschuldeten Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Weiterer nachgewiesener Verzugsschaden bleibt ersatzfähig.
7.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln, nicht erbrachter Leistungen oder einer Rückabwicklung. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere nach §§ 320 und 641 Absatz 3 BGB, bleiben erhalten.
7.5 Soweit ein vereinbarter Zahlungsplan eine Leistung ausdrücklich von einer Vorauszahlung abhängig macht, dürfen wir diese Leistung bis zum Eingang der fälligen Zahlung zurückhalten. Berechtigte Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben gewahrt. Für dadurch verursachte Terminverschiebungen gilt Ziffer 9.1. Weitere Rechte bei gefährdeter Zahlung oder ausbleibender Gegenleistung richten sich nach Ziffer 8 und dem Gesetz.
8. Gefährdete Zahlung und Leistungsaussetzung
8.1 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, dürfen wir eine von uns geschuldete Vorleistung unter den Voraussetzungen des § 321 BGB aussetzen. Dieses Recht entfällt, sobald der Kunde die Gegenleistung erbringt oder geeignete Sicherheit leistet.
8.2 Wir können eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung Zug um Zug gegen unsere Leistung erbringt oder Sicherheit stellt. Erst nach erfolglosem Fristablauf beziehungsweise bei gesetzlich entbehrlicher Fristsetzung können wir nach den gesetzlichen Regeln zurücktreten. Im Übrigen bleiben gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte wegen fälliger, nicht erbrachter Gegenleistungen bestehen.
8.3 Über eine berechtigte Aussetzung und deren Grund informieren wir den Kunden unverzüglich. Nur die tatsächlich verursachten Auswirkungen auf den Leistungsablauf werden berücksichtigt. Eine geringfügige oder berechtigt zurückbehaltene Zahlung führt nicht automatisch zur Beendigung sämtlicher Aufträge.
8.4 Gesetzliche Sicherungsrechte bleiben unberührt. Hierzu gehören insbesondere Unternehmerpfandrechte sowie, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Ansprüche auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
9. Termine und außergewöhnliche Leistungshindernisse
9.1 Verbindliche Liefer- und Ausführungstermine ergeben sich aus der Vereinbarung. Hängt ein Termin von Kundendaten, einer Freigabe, Beistellungen oder vereinbarten Vorauszahlungen ab, werden diese Voraussetzungen im Auftrag benannt. Eine dem Kunden zuzurechnende Verzögerung verlängert die betroffene Frist um ihre tatsächliche Auswirkung zuzüglich einer angemessenen, erforderlichen Wiederanlaufzeit; dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben. Reine Planungsangaben und ausdrücklich unverbindliche Terminprognosen begründen kein Fixgeschäft. Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen bleiben maßgeblich.
9.2 Außergewöhnliche, auch bei zumutbarer Vorsorge nicht beherrschbare Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs können die Leistung für die Dauer ihrer konkreten Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hindern. Hierzu können Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Verbote oder unvorhersehbare, unvermeidbare Betriebs- und Transportstörungen gehören. Allgemeine Kostensteigerungen, gewöhnliche Personalengpässe oder vermeidbare Beschaffungsprobleme genügen allein nicht.
9.3 Wir informieren unverzüglich über ein solches Hindernis, die erwartete Dauer und zumutbare Gegenmaßnahmen. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, kann jede Partei hinsichtlich der noch nicht erbrachten betroffenen Leistungen zurücktreten; bei einem Dauerschuldverhältnis tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung für den betroffenen Teil. Bereits vorher bestehende gesetzliche Lösungsrechte bleiben erhalten. Auf nicht mehr zu erbringende Leistungen entfallende Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
9.4 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit wir rechtzeitig ein nach Ware, Menge, Qualität und Lieferzeit passendes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen haben, die ausbleibende Belieferung nicht zu vertreten haben und keine entgegenstehende Beschaffungsgarantie übernommen wurde. Wir prüfen zumutbare Beschaffungsalternativen und informieren den Kunden unverzüglich über das Hindernis und seine voraussichtlichen Auswirkungen. Bei nur vorübergehender Nichtbelieferung verlängert sich die betroffene Lieferfrist ausschließlich um die nachgewiesene tatsächliche Verzögerung zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit; Ziffer 9.3 gilt entsprechend. Bei endgültiger Nichtbelieferung dürfen wir vom noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil zurücktreten, wenn auch eine zumutbare anderweitige Beschaffung nicht möglich ist. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei fehlendem Interesse an einer Teilleistung, bleiben erhalten. Auf nicht mehr zu erbringende Leistungen entfallende Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet. Eine eigene Pflichtverletzung wird dadurch nicht von der Haftung ausgenommen; Ziffer 16 gilt.
10. Lieferung, Versand und Annahmeverzug
10.1 Soweit keine andere Lieferbedingung vereinbart ist, wird Ware an der im Auftrag bezeichneten Betriebsstätte übergeben. Erfolgt auf Verlangen des Kunden ein Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht bei Kauf- und Werklieferungsverträgen das Risiko eines zufälligen Verlusts oder einer zufälligen Beschädigung nach § 447 BGB mit der Übergabe an die für den Versand bestimmte Person auf den Kunden über. Unsere Pflichten zur ordnungsgemäßen Verpackung, Auswahl und Versandabwicklung bleiben unberührt.
10.2 Incoterms® gelten nur, wenn die konkrete Klausel, der benannte Ort und die maßgebliche Fassung vereinbart wurden. Diese Vereinbarung geht der allgemeinen Versandregel vor. Bei abnahmebedürftigen Werkleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Abnahmeregeln, insbesondere § 644 BGB, einschließlich der gesetzlichen Versandregel des § 644 Absatz 2 BGB, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
10.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn der gelieferte Teil für den Kunden im vertraglichen Zweck nutzbar ist, die restliche Lieferung gesichert erscheint und ihm keine unzumutbaren Nachteile oder zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, wir übernehmen diese Kosten. Eine Teilrechnung kommt nur für entsprechend vereinbarte oder gesondert abrechenbare Leistungen in Betracht.
10.4 Bei Annahmeverzug können wir die gesetzlich ersatzfähigen, tatsächlich erforderlichen Lager- und sonstigen Mehraufwendungen verlangen. Wir zeigen die Lieferbereitschaft und die drohenden Kosten rechtzeitig an, soweit dies möglich ist. Eine starre Lagerkostenpauschale oder ein automatisches Recht zur Verwertung von Kundeneigentum wird nicht vereinbart.
11. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
11.1 An gelieferten beweglichen Sachen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Gesichert werden ausschließlich Forderungen der F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG, nicht Forderungen anderer Gruppengesellschaften.
11.2 Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und informiert uns unverzüglich über Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter. Er darf sie vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Ein Zutritts- oder Selbstabholrecht ohne Zustimmung wird hierdurch nicht begründet.
11.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne daraus eine zusätzliche Verpflichtung für uns zu begründen. Bei Verarbeitung mit fremden Waren erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zur Summe dieses Rechnungswerts und des Werts der übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Für Verbindung oder Vermischung gilt dies entsprechend. Erwirbt der Kunde dabei Alleineigentum, überträgt er uns bereits jetzt den entsprechenden Miteigentumsanteil; wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Eigentum beziehungsweise Miteigentum für uns. Diese Regelung schließt einen gesetzlichen Eigentumsübergang bei Verbindung mit einem Grundstück als wesentlicher Bestandteil, insbesondere nach § 946 BGB, nicht aus. Für Aufträge, bei denen der Eigentumsvorbehalt keine ausreichende Sicherheit bietet, können gesonderte zulässige Zahlungs- oder Sicherungsvereinbarungen getroffen werden.
11.4 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterverkaufen. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt zur Sicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei gemeinsamer Veräußerung mit anderen Waren beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungsbetrag unserer Ware einschließlich Umsatzsteuer, bei Veräußerung einer Sache in unserem Miteigentum auf den entsprechenden Anteil an der Forderung.
11.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungsverzug nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist oder bei einer Gefährdung nach Ziffer 8.1 dürfen wir diese Ermächtigung sowie die Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsermächtigung widerrufen, soweit dies zur Sicherung unserer berechtigten Forderungen erforderlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Berechtigte Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt. Nach einem berechtigten Widerruf können wir die abgetretenen Forderungen selbst einziehen und die hierfür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
11.6 Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in Höhe der Übersicherung frei. Bei der Auswahl berücksichtigen wir die berechtigten Interessen des Kunden. Die Herausgabe von Vorbehaltsware verlangen wir nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach dem erforderlichen Rücktritt gemäß § 449 Absatz 2 BGB.
11.7 Soweit für eine Sicherheit im Bestimmungsland zusätzliche zulässige Vereinbarungen oder Registrierungen erforderlich sind, werden diese gesondert abgestimmt. Die bloße Wahl deutschen Vertragsrechts ersetzt keine nach ausländischem Sachen- oder Insolvenzrecht erforderliche Maßnahme.
12. Werkzeuge, Entwicklungen, Konstruktionen und Nutzungsrechte
12.1 Unsere allgemeinen Betriebsmittel, Fertigungsverfahren, Programme und bereits vorhandenen Werkzeuge bleiben unser Eigentum beziehungsweise unsere Rechtsposition, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine ausdrücklich als Werkzeugkostenanteil bezeichnete Beteiligung überträgt für sich allein kein Eigentum. Wird dagegen ein Werkzeug als Liefergegenstand gekauft, gelten die vereinbarten Eigentumsübertragungsregeln und Ziffer 11; ein vollständig bezahlter Werkzeugkauf wird nicht in einen bloßen Kostenanteil umgedeutet.
12.2 Für kundeneigene oder auf den Kunden übertragene Werkzeuge, die bei uns verbleiben, werden Kennzeichnung, Einsatz, Standmenge, Wartung und Lagerung vereinbart. Sie werden nur für die freigegebenen Kundenaufträge eingesetzt. Üblicher betriebsbedingter Verschleiß ist vom von uns zu vertretenden Schaden zu unterscheiden; Ersatz und kostenpflichtige Instandsetzungen bedürfen einer entsprechenden Beauftragung, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.
12.3 Dauer und Kosten einer Lagerung kundeneigener Werkzeuge nach Abschluss der vereinbarten Aufträge werden auftragsbezogen vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung und bestehen keine weiteren verbindlichen Aufträge für das Werkzeug, fordern wir den Kunden nach Auftragsabschluss mit einer angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen zur Rücknahme oder zur Vereinbarung weiterer Lagerung auf. Bis zum Fristablauf bewahren wir das Werkzeug ohne zusätzliches Lagerentgelt auf. Bei danach eintretendem Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Rechte, insbesondere zum Ersatz erforderlicher Mehraufwendungen. Gesetzliche Unternehmerpfandrechte und kaufmännische Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Eine automatische Verschrottung oder Eigentumsaufgabe wird nicht vereinbart.
12.4 Die Rechte an vom Kunden bereitgestellten Zeichnungen, Daten, Software, Mustern und sonstigen Vorgaben verbleiben beim Kunden beziehungsweise den jeweiligen Berechtigten. Der Kunde räumt uns nur die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Nutzung ein, einschließlich der erforderlichen Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete, berechtigt eingesetzte Auftragnehmer. Ein Recht zur Nutzung kundenspezifischer vertraulicher Inhalte für andere Kunden oder zur Anmeldung fremder Entwicklungen als eigene Schutzrechte entsteht dadurch nicht.
12.5 Rechte an von uns eingebrachten oder im Auftrag entwickelten Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Software, Fertigungsverfahren und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben, soweit sie uns zustehen, bei uns. Der Kunde erhält die nach der Vereinbarung und dem gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck geschuldeten Nutzungsrechte; soweit sich daraus nichts Weitergehendes ergibt, sind diese einfach. Sofern keine frühere endgültige Rechteinräumung vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt, erfolgt sie mit vollständiger Vergütung der betreffenden Arbeitsergebnisse. Bereits ab vertragsgemäßer Überlassung erhält der Kunde eine vorläufige Befugnis zur erforderlichen vertragsgemäßen produktiven Nutzung, insbesondere während eines vereinbarten Zahlungsziels und bei berechtigter Zurückbehaltung von Vergütung. Diese Befugnis endet wegen Nichtzahlung nicht automatisch; eine Beendigung setzt einen wirksamen Rücktritt oder eine wirksame Kündigung des betroffenen Vertrags nach den gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die daraus folgenden Rechte der Parteien bleiben unberührt. Ist Eigenfertigung, Nachfertigung oder Fertigung durch Dritte vereinbart oder vom gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck umfasst, erstrecken sich die eingeräumten Rechte und die vorläufige Befugnis auch auf diese Verwendung im entsprechenden Umfang.
12.6 Geschuldete Dateien und Datenformate werden im Auftrag festgelegt. Bei reinen Fertigungs- und Lieferaufträgen umfasst die Produktlieferung grundsätzlich keine Überlassung unserer internen CAD-Quellmodelle, CAM-Projekte, NC-Programme, Software-Quellcodes, Berechnungsmodelle, Werkzeugwege, Prozessparameter oder Fertigungsunterlagen. Eine Herausgabe bleibt geschuldet, soweit sie vereinbart oder zur Erfüllung des geschuldeten Vertragszwecks erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für beauftragte Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen. Gesetzlich erforderliche und vertraglich zugesagte Dokumentationen werden vollständig geliefert.
12.7 Ein über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehendes Recht, unsere geschützten oder vertraulichen Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder für weitere Nachfertigungen zu verwenden, wird nicht eingeräumt. Soweit die erlaubte Nutzung die Einschaltung von Drittherstellern, Wartungs- oder sonstigen Dienstleistern umfasst, dürfen diesen die dafür erforderlichen Inhalte zugänglich gemacht werden; vertrauliche Inhalte sind dabei nach Ziffer 17 zu schützen. Eigene Kundenunterlagen, unabhängig entwickelte Lösungen und gesetzlich erlaubte Nutzungen werden hierdurch nicht gesperrt.
12.8 Ausschließliche Nutzungsrechte, die Übertragung übertragbarer Schutzrechte, eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung oder eine besondere Rechtezuordnung an gemeinsamen Entwicklungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie sich nicht bereits aus einer getroffenen Vereinbarung oder dem gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck ergeben. Allein eine Vergütung für Entwicklung, Konstruktion oder Werkzeugkosten begründet keine über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehende Exklusivität. Für eine vereinbarte Prüfung, Erprobung, Inbetriebnahme oder Abnahme werden die erforderlichen Nutzungsrechte bereits mit Überlassung eingeräumt. Erweiterungen über den bereits geschuldeten Rechteumfang hinaus werden gesondert vereinbart und vergütet.
12.9 Allgemeines Fachwissen, eigene Methoden und nicht kundenspezifische Erfahrungen dürfen wir für weitere Aufträge nutzen, soweit dadurch keine Kundenrechte, vereinbarte Exklusivität oder Vertraulichkeitspflichten verletzt werden. Gesetzliche Beschränkungen von Schutzrechten und Erschöpfungsregeln bleiben unberührt. Diese Bedingungen begründen keinen Schutz an technisch frei nutzbaren Ideen oder allgemein bekannten Verfahren allein durch ihre Bezeichnung als unser Know-how.
12.10 Soweit die Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung, Data Act) auf einen Auftrag anwendbar ist, bleiben zwingende Rechte auf Zugang zu Produktdaten und verbundenen Dienstdaten sowie auf deren Nutzung und Weitergabe unberührt. Die vorstehenden Rechtevorbehalte und die Vertraulichkeitsregeln in Ziffer 17 beschränken diese Rechte nicht. Die jeweils erforderlichen Informationen über Datenumfang, Zugangswege und Nutzungsbedingungen werden rechtzeitig vor Vertragsschluss produkt- beziehungsweise dienstbezogen bereitgestellt. Der Schutz betroffener Geschäftsgeheimnisse und eine etwaige Beschränkung oder Aussetzung des Datenzugangs richten sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen; eine vertrauliche Kennzeichnung allein rechtfertigt keine Verweigerung eines zwingenden Datenzugangs.
13. Abnahme und Prüfungen
13.1 Soweit eine Werkleistung abnahmebedürftig ist, führt der Kunde nach Fertigstellung und unserer Abnahmeaufforderung die vereinbarte Prüfung ohne unangemessene Verzögerung durch. Er nimmt die vertragsgemäße Leistung nach den gesetzlichen Regeln ab; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen zur Dokumentation im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Eine gesetzlich wirksame Erklärung wird nicht allein wegen fehlender Aufnahme in das Protokoll unwirksam.
13.2 Für eine gesetzliche Abnahmefiktion setzen wir nach Fertigstellung eine angemessene Frist. Sie gilt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB, insbesondere wenn der Kunde innerhalb der Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Weder bloßer Versand noch eine kurze pauschale Schweigefrist ersetzen die gesetzlichen Voraussetzungen.
13.3 Eine vereinbarte Funktionsprüfung oder ein Werksabnahmetest bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag macht diesen nicht ohne Weiteres zum Werkvertrag. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich nach Ziffer 14; ein verdeckter Mangel wird nicht durch eine allgemeine Abnahme- oder Freigabeerklärung ausgeschlossen.
14. Mängelanzeige und Nacherfüllung
14.1 Ist die Lieferung für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377 und 381 HGB. Erkennbare Mängel sind nach der gebotenen Untersuchung unverzüglich, zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Wir bitten um eine nachvollziehbare Beschreibung mit Auftragsnummer, Fotos oder Messwerten, soweit verfügbar, vorzugsweise in Textform. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen, bleiben bestehen.
14.2 Der Kunde ermöglicht eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung und stellt die betroffene Ware beziehungsweise den erforderlichen Zugang bereit. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen dürfen wir zunächst zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen; ist die gewählte Art für den Kunden im konkreten Fall unzumutbar, bleibt sein Anspruch auf eine zumutbare Nacherfüllung erhalten. Bei Werkleistungen richtet sich das Wahlrecht nach § 635 BGB. Die erforderlichen gesetzlichen Nacherfüllungskosten einschließlich anwendbarer Aus- und Einbaukosten tragen wir. Das vorstehende Erstwahlrecht gilt nicht, soweit es nach § 478 BGB den geschützten Rückgriff des Kunden beeinträchtigen würde; die nach Ziffer 15.4 unberührten Rechte bleiben erhalten.
14.3 Nach erfolglosem Ablauf einer gesetzlich erforderlichen angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder wenn eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung und, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen, Rücktritt sowie bei Werkleistungen Selbstvornahme und Aufwendungsersatz zu. Dies gilt insbesondere bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung sowie bei einer Verweigerung, die nach dem Gesetz zur Ausübung dieser Rechte berechtigt. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 16.
14.4 Natürlicher Verschleiß, ungeeignete Verwendung, mangelhafte Wartung, Änderungen durch Dritte oder Fehler beigestellter Materialien begründen keinen von uns zu verantwortenden Mangel, soweit sie tatsächlich die Ursache sind und wir keine eigenen Prüf-, Hinweis- oder Leistungspflichten verletzt haben. Es gibt keinen automatischen Verlust sämtlicher Mängelrechte wegen einer Veränderung oder Fremdreparatur.
14.5 Erweist sich eine Mängelanzeige als unberechtigt, können wir den Ersatz erforderlicher Prüf- und Transportkosten nur verlangen, soweit der Kunde erkannt oder schuldhaft nicht erkannt hat, dass kein von uns zu verantwortender Mangel vorlag. Gesetzliche Beweislastregeln werden nicht verändert.
15. Verjährung von Mängelansprüchen
15.1 Für Mängelansprüche, die nach § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB grundsätzlich in zwei Jahren verjähren, beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Ablieferung. Für Werkleistungen im Anwendungsbereich des § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB beträgt sie zwölf Monate ab Abnahme. Diese Regelung ist eine Verjährungsverkürzung und keine Haltbarkeitsgarantie.
15.2 Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegener Mängel, aus einer übernommenen Garantie oder nach zwingendem Produkthaftungsrecht. Für solche Ansprüche gelten die gesetzlichen beziehungsweise die in der Garantie bestimmten Fristen. Die Ausnahmen erfassen auch das uns zurechenbare Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15.3 Unverändert bleiben insbesondere die gesetzlichen Fristen für die in § 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB bezeichneten Rechtsmängel, für Bauwerke sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB) sowie für Bauwerke und entsprechende Planungs- oder Überwachungsleistungen nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB. Andere als die in Ziffer 15.1 ausdrücklich erfassten gesetzlichen Verjährungsfristen werden nicht verkürzt.
15.4 Gesetzliche Lieferanten- und Unternehmerregressrechte, insbesondere nach §§ 445a, 445b, 445c, 478 und 327u BGB, einschließlich ihrer Fristen, Ablaufhemmungen und Schutzvorschriften bleiben unberührt. Dasselbe gilt für gesetzliche Regeln über Hemmung und Neubeginn der Verjährung. Eine zusätzliche Ausschlussfrist für die Anzeige verdeckter Mängel wird nicht vereinbart.
16. Haftung und Schadensersatz
16.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch für entsprechendes Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
16.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich Ziffer 16.1, nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, für solche Verträge typischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.3 Diese Regelung gilt unabhängig vom Rechtsgrund des Schadensersatzanspruchs und entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. Sie erfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, ohne die in Ziffer 16.1 genannten Ausnahmen einzuschränken.
16.4 Auch Ansprüche wegen Produktionsausfällen, entgangenem Gewinn und anderen Folgeschäden richten sich nach Ziffern 16.1 und 16.2. Gesetzliche Regeln über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben anwendbar. Rechte auf Erfüllung, Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt werden durch diese Schadensersatzregelung nicht eigenständig ausgeschlossen.
17. Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Schutzrechte
17.1 Die Parteien schützen als vertraulich gekennzeichnete oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche technische und kaufmännische Informationen der jeweils anderen Partei vor unbefugter Nutzung und Offenlegung. Dies kann insbesondere nicht öffentliche Entwicklungen, Konstruktions- und Fertigungsdaten, CAD-/CAM-/NC-Dateien, Prozessparameter, Kalkulationen, Versuchsergebnisse, Muster und Prototypen betreffen. Die Informationen dürfen nur für den vereinbarten Vertragszweck verwendet werden. Die Pflicht gilt nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht; die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses werden nicht allein durch diese Bezeichnung ersetzt.
17.2 Ausgenommen sind rechtmäßig öffentliche, bereits rechtmäßig bekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhaltene Informationen. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben zulässig; soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei vor einer solchen erforderlichen Offenlegung informiert. Für gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und § 5 GeschGehG, besteht keine vorherige Zustimmungs- oder Benachrichtigungspflicht. Gesetzlich geschützte Arbeitnehmerrechte bleiben unberührt.
17.3 Der Kunde darf uns nur Unterlagen und Vorgaben zur Nutzung überlassen, zu deren auftragsbezogener Verwendung er berechtigt ist. Nimmt ein Dritter uns wegen einer auf solchen Vorgaben beruhenden Rechtsverletzung in Anspruch, stellt der Kunde uns von berechtigten Ansprüchen und notwendigen angemessenen Verteidigungskosten frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Wir informieren ihn unverzüglich, ermöglichen eine abgestimmte Verteidigung und erkennen ohne seine Zustimmung keine Ansprüche zu seinen Lasten an. Eigene Verursachungs- und Verschuldensanteile bleiben berücksichtigt.
17.4 Unsere eigenen gesetzlichen Pflichten, die geschuldete Leistung frei von Rechtsmängeln zu erbringen, bleiben unberührt. Mit dem Kauf eines Produkts werden nicht automatisch Patente, ausschließliche Nutzungsrechte, Fertigungsverfahren oder allgemeines Know-how übertragen. Die dem Kunden nach Ziffer 12 zustehenden Nutzungs- und Herausgaberechte sowie gesetzliche Erschöpfungsregeln bleiben unberührt.
17.5 Jede Partei trifft dem tatsächlichen Schutzbedarf angemessene technische und organisatorische Geheimhaltungsmaßnahmen. Dazu gehören eine Beschränkung des Zugriffs auf auftragsbezogen erforderliche Personen, geeignete Zugriffssicherungen und geschützte Übermittlungswege. Beschäftigte und berechtigt eingeschaltete externe Dienstleister müssen entsprechend verpflichtet sein, soweit sie nicht bereits einer gleichwertigen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Erkennbare Vertraulichkeitskennzeichnungen dürfen bei zulässiger Weitergabe nicht entfernt werden. Ein die andere Partei betreffender unbefugter Zugriff oder eine Offenlegung ist ihr nach Bekanntwerden ohne unangemessene Verzögerung mitzuteilen, soweit dem keine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
17.6 Für nicht öffentlich verfügbare Muster, Prototypen oder Versuchsteile, die eine Partei der anderen erkennbar vertraulich und nur für einen begrenzten Prüf- oder Erprobungszweck überlässt, gilt: Ein Rückbauen, Zerlegen oder Analysieren zur Ermittlung nicht offengelegten vertraulichen Konstruktions- oder Fertigungswissens außerhalb dieses Zwecks ist ohne Zustimmung der überlassenden Partei unzulässig. Vereinbarte Prüfungen, zulässige Mängeluntersuchungen sowie für die erlaubte Nutzung, Sicherheit oder Instandhaltung erforderliche Untersuchungen bleiben gestattet. Die Regelung begründet kein allgemeines Rückbau- oder Analyseverbot für öffentlich verfügbare Produkte oder uneingeschränkt erworbene Serienware.
17.7 Für Computerprogramme bleiben gesetzlich nicht abdingbare Befugnisse, insbesondere nach §§ 69d, 69e und 69g UrhG, unberührt. Hierzu gehören im jeweiligen gesetzlichen Umfang erforderliche Sicherungskopien, Beobachten, Untersuchen, Testen, Dekompilieren und zulässige Fehlerberichtigung. Ziffern 12 und 17 beschränken diese zwingenden Befugnisse sowie gesetzlich geschützte Offenlegungen, Meldungen und Arbeitnehmerrechte nicht.
17.8 Nach Ende des vereinbarten Zwecks gibt die empfangende Partei vertrauliche Unterlagen und nur vorübergehend oder leihweise überlassene körperliche Muster auf Verlangen zurück oder löscht die nicht mehr benötigten Kopien, soweit keine fortbestehenden Nutzungsrechte, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Beweissicherungsinteressen entgegenstehen. Bereits auf die empfangende Partei übertragenes Eigentum an Mustern oder Produkten wird dadurch nicht rückgängig gemacht. Gesetzlich erforderliche Dokumentationen dürfen behalten werden. Routinemäßige Sicherungskopien sind bis zu ihrer Löschung im üblichen Sicherungszyklus sowie zulässig aufbewahrte Nachweiskopien weiterhin zu schützen und dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden. Bei Verstößen gelten die gesetzlichen Ansprüche; eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
18. Stornierung, Kündigung und Rücknahme
18.1 Für ordnungsgemäß gelieferte Ware besteht kein zusätzliches vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht. Eine einvernehmliche Stornierung oder Rücknahme bedarf der Vereinbarung. Gesetzliche Mängel-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben davon unberührt.
18.2 Kündigt der Kunde eine Werkleistung nach § 648 BGB frei, können wir die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs beziehungsweise böswillig unterlassenen Erwerbs verlangen. Für den nicht erbrachten Teil gilt die gesetzliche widerlegbare Fünf-Prozent-Vermutung. Wir können einen höheren, der Kunde einen niedrigeren oder fehlenden Anspruch nachweisen. Für Werklieferungen gilt dies, soweit § 650 Absatz 1 BGB die Regelung auf die Herstellung nicht vertretbarer beweglicher Sachen anwendbar macht.
18.3 Eine pauschale Vertragsstrafe für Stornierung oder Nichtabnahme wird nicht vereinbart. Bei berechtigter Vertragsbeendigung werden erbrachte Leistungen, zurückzugewährende Zahlungen und gegebenenfalls weitere Ansprüche nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet. Kündigungen müssen eine gesetzlich vorgeschriebene Form einhalten.
18.4 Bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen über vertretbare bewegliche Sachen besteht kein zusätzliches freies vertragliches Stornierungsrecht. Verbindliche Bestellungen verpflichten zur vereinbarten Abnahme und Zahlung, soweit kein gesetzliches oder wirksam vereinbartes Recht zur Lösung vom Vertrag besteht. Einer freiwilligen Aufhebung stimmen wir nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zu, die insbesondere bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare Beschaffungskosten berücksichtigt. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungen werden bei der Abrechnung angemessen berücksichtigt. Ziffer 18.2 bleibt unberührt.
19. Internationale Aufträge und Exportkontrolle
19.1 Bei grenzüberschreitenden Aufträgen werden Bestimmungsland, Lieferklausel, Zahlungsabsicherung, Importabwicklung und erforderliche Dokumentation im Auftrag festgelegt. Jede Partei trägt die ihr vertraglich zugewiesenen Kosten und erfüllt die ihr gesetzlich obliegenden außenwirtschaftsrechtlichen Pflichten. Eigene Ausfuhrpflichten werden nicht pauschal auf den Kunden verlagert.
19.2 Der Kunde stellt rechtzeitig die zur gesetzlichen Prüfung erforderlichen Informationen zu Empfänger, Endverwender, Bestimmungsland und Verwendungszweck bereit und wirkt an erforderlichen Endverbleibsnachweisen mit. Wir verlangen nur die für den konkreten Vorgang notwendigen Angaben. Zwingende Verbote und erforderliche behördliche Genehmigungen sind einzuhalten; eine rechtswidrige Ausfuhr oder Leistung wird nicht geschuldet.
19.3 Erkennen wir ein rechtliches Leistungshindernis, informieren wir den Kunden unverzüglich. Ob Leistungen ausgesetzt werden dürfen, ein Rücktritt möglich ist oder Zahlungen zu erstatten sind, richtet sich nach den vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen. Eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung, insbesondere ein pflichtwidrig versäumter Genehmigungsantrag, wird durch diese Regelung nicht entschuldigt.
20. Betriebsbesuche und Geheimhaltung
20.1 Betriebsbesuche des Kunden und der von ihm eingesetzten Personen sind vorher mit uns abzustimmen. Besucher melden sich vor Betreten der Produktions-, Entwicklungs- oder sonstigen vertraulichen Bereiche am Empfang an und betreten nur die für sie freigegebenen Bereiche. Sie beachten die ihnen mitgeteilten angemessenen Sicherheits- und Zutrittsregeln; soweit zum Schutz von Personen oder vertraulichen Informationen erforderlich, erfolgt der Besuch in Begleitung. Der Kunde informiert seine Besucher vorab über diese Anforderungen.
20.2 Die Geheimhaltung nach Ziffer 17 umfasst auch Informationen, die bei einem Betriebsbesuch durch Einsichtnahme, Beobachtung oder Gespräche bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind. Dies betrifft insbesondere Entwicklungen, Konstruktionen, Fertigungsverfahren, Prozessparameter und entsprechend vertrauliche Informationen unserer Kunden und Geschäftspartner. Die Ausnahmen nach Ziffer 17.2 bleiben anwendbar.
20.3 Vor Zugang zu diesen Bereichen ist eine dem konkreten Schutzbedarf angemessene Besucher-Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen, soweit für den jeweiligen Besucher nicht bereits eine gleichwertige Geheimhaltungsbindung besteht. Die Vereinbarung wird am Empfang zur Prüfung und Unterzeichnung ausgehändigt. Eine zusätzliche Vertragsstrafe oder eine Erweiterung der bereits vereinbarten Haftung ist damit nicht verbunden. Eine persönliche Verpflichtung einzelner Besucher entsteht durch deren gesonderte Vereinbarung, nicht allein durch die Veröffentlichung dieser AGB.
20.4 Foto-, Video- und Tonaufnahmen sowie das Scannen oder sonstige digitale Erfassen vertraulicher Unterlagen, Anlagen oder Bauteile bedürfen unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Gesetzlich geschützte Meldungen, Offenlegungen und sonstige zwingende Befugnisse bleiben unberührt; insbesondere gelten die Ausnahmen nach Ziffer 17.2.
20.5 Vereinbarte Audit-, Prüf-, Besichtigungs- und Abnahmerechte, insbesondere nach Ziffer 13, dürfen durch diese Regelungen weder ausgeschlossen noch unangemessen erschwert werden. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen stimmen die Parteien so ab, dass diese Rechte ausgeübt werden können. Gesetzliche Zutritts-, Kontroll- und Auskunftsbefugnisse zuständiger Behörden bleiben unberührt.
21. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
21.1 Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingend anwendbare Vorschriften, die einer Rechtswahl entzogen sind, bleiben unberührt.
21.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung. Erfüllt der Kunde diese persönlichen Voraussetzungen und hat er seinen Sitz in Deutschland, dürfen wir ihn außerdem an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verklagen. Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt die Vereinbarung nach Maßgabe der anwendbaren internationalen Zuständigkeitsvorschriften und ihrer Formanforderungen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
21.3 Diese Fassung ist in deutscher Sprache erstellt. Eine Vertragssprache und gegebenenfalls die maßgebliche Sprachfassung bei Übersetzungen werden ausdrücklich vereinbart. Aus einer Übersendung eines unverständlichen Textes folgt keine automatische wirksame Einbeziehung.
21.4 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, richten sich die Wirksamkeit des übrigen Vertrags und die Schließung entstehender Lücken nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Für den konkreten Vertrag bleibt die jeweils wirksam vereinbarte Fassung maßgeblich; spätere Fassungen werden nicht automatisch Bestandteil bestehender Verträge.
