1. Parteien und Besuch
1.1 Diese Vereinbarung schließen die F&K Maschinenbau GmbH & Co. KG, Bunsenstraße 9–11, 51145 Köln, Deutschland (nachfolgend „F&K“), und die unten genannte natürliche Person (nachfolgend „Besucher“). Der Besucher verpflichtet sich persönlich. Sein Arbeitgeber oder Auftraggeber wird dadurch nicht automatisch Vertragspartei.
| Besuchsdaten | Eintrag |
|---|---|
| Name des Besuchers | ________________________________________________ |
| Unternehmen / Funktion | ________________________________________________ |
| Geschäftliche E-Mail oder erreichbarer Geschäftskontakt | ________________________________________________ |
| Besuchsdatum / Zeitraum | ________________________________________________ |
| Besuchter Standort / freigegebene Bereiche | ________________________________________________ |
| Ansprechpartner bei F&K / Besuchszweck | ________________________________________________ |
| Bestehende einschlägige Vereinbarung / besondere Freigaben | ________________________________________________ |
1.2 Die Vereinbarung gilt für den bezeichneten Besuch oder Besuchszeitraum. Andere Aufträge, Nutzungsrechte und individuell vereinbarte Vertraulichkeitsregelungen werden nicht ersetzt.
2. Zutritt und Sicherheit
2.1 Der Besucher meldet sich am Empfang an, betritt nur freigegebene Bereiche und beachtet die vor Ort erläuterten, angemessenen Sicherheits- und Zutrittsregeln. Soweit erforderlich, erfolgt der Besuch in Begleitung. Er verwendet vorgeschriebene Schutzausrüstung und bedient Anlagen nur nach ausdrücklicher Freigabe und erforderlicher Einweisung.
2.2 Vereinbarte Audit-, Prüf-, Besichtigungs- und Abnahmerechte sowie gesetzliche Befugnisse zuständiger Behörden bleiben unberührt. Schutzmaßnahmen werden so abgestimmt, dass solche Rechte nicht unangemessen erschwert werden. Bei konkreter Gefahr oder erheblichem Regelverstoß kann F&K den Zugang zu betroffenen Bereichen angemessen begrenzen; bestehende Vertragsrechte bleiben gewahrt.
3. Vertrauliche Informationen und Verwendung
3.1 Geschützt sind nicht öffentliche Informationen, die beim Besuch in Unterlagen, Gesprächen, durch Einsichtnahme oder Beobachtung bekannt werden und als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind. Dies umfasst insbesondere Entwicklungen, Konstruktionen, CAD-/CAM-/NC-Daten, Werkzeuge, Fertigungsverfahren, Prozessparameter, Muster, Kalkulationen und vertrauliche Informationen von Kunden oder Geschäftspartnern. Die bloße Anwesenheit im Betrieb macht nicht jede Information vertraulich.
3.2 Der Besucher verwendet solche Informationen ausschließlich für den abgestimmten Besuchszweck und schützt sie mit angemessener Sorgfalt vor unbefugtem Zugriff, Nutzung und Weitergabe. Eine notwendige Weitergabe an zuständige Personen seines Unternehmens oder berufliche Berater ist nur im Rahmen dieses Zwecks und bei einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungsbindung zulässig. Vertraulichkeitskennzeichnungen bleiben erhalten.
3.3 F&K schützt entsprechend die vom Besucher zum Besuchszweck berechtigt übermittelten und erkennbar vertraulichen Informationen. Die Regelungen der Ziffern 3 bis 6 gelten insoweit für F&K als Empfänger. Allgemeine berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten werden nicht gesperrt; ein Wettbewerbsverbot, eine Übertragung von Schutzrechten oder eine Verpflichtung zum Abschluss weiterer Verträge entsteht nicht.
4. Ausnahmen und geschützte Offenlegungen
4.1 Die Geheimhaltung erfasst keine Informationen, die ohne Pflichtverletzung rechtmäßig öffentlich sind oder werden, dem Empfänger bereits rechtmäßig ohne Geheimhaltungsbindung bekannt waren, unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden.
4.2 Gesetzlich gebotene Offenlegungen sind im erforderlichen Umfang zulässig; soweit rechtlich erlaubt, wird der Informationsgeber zuvor informiert. Gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und § 5 GeschGehG, sowie zwingende Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Dafür sind weder eine vorherige Zustimmung noch eine vorherige Benachrichtigung erforderlich.
5. Aufnahmen, Unterlagen und Vorfälle
5.1 Foto-, Video- und Tonaufnahmen sowie Scans oder andere digitale Erfassungen vertraulicher Unterlagen, Anlagen oder Bauteile sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe durch F&K und in deren Umfang zulässig. Ziffer 4 bleibt unberührt. Vereinbarte Prüfungen oder Dokumentationspflichten werden durch eine passende Freigabe ermöglicht. Diese Vereinbarung berechtigt nicht zur Durchsuchung oder Einbehaltung privater Geräte.
5.2 Unterlagen oder Muster dürfen nur mit Erlaubnis mitgenommen werden. Nach Ende des Besuchszwecks sind nicht mehr benötigte vertrauliche Kopien auf Verlangen zu löschen und lediglich vorübergehend überlassene Unterlagen oder Muster zurückzugeben. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, erforderliche Nachweise und fortbestehende Nutzungsrechte bleiben unberührt. Zulässig zurückbehaltene Kopien und routinemäßige Sicherungen bleiben geschützt und werden nicht anderweitig verwendet; Sicherungen werden im üblichen Löschzyklus entfernt.
5.3 Ein bekannt gewordener Verlust, unbefugter Zugriff oder eine unbefugte Offenlegung geschützter Informationen ist dem Informationsgeber ohne unangemessene Verzögerung mitzuteilen, soweit keine gesetzliche Pflicht entgegensteht. Gesetzlich geschützte Meldungen nach Ziffer 4 werden dadurch nicht eingeschränkt.
6. Dauer, Ansprüche und anwendbares Recht
6.1 Die Geheimhaltung gilt nach dem Besuch fort, solange die Information vertraulich ist und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Entfällt der Schutz nach Ziffer 4.1 oder gibt der Informationsgeber die Information frei, endet die entsprechende Verpflichtung. Gesetzliche Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden durch diese Vereinbarung nicht ersetzt.
6.2 Bei Verstößen gelten die gesetzlichen Ansprüche und Haftungsvoraussetzungen. Eine Vertragsstrafe, ein pauschalierter Schadensersatz oder eine Erweiterung bereits wirksam vereinbarter Haftung wird nicht begründet. Es gilt deutsches Recht; zwingende Schutzvorschriften und gesetzliche Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt.
7. Datenschutz und Unterzeichnung
7.1 F&K verarbeitet die Besuchs- und Vertragsdaten für die Durchführung und Dokumentation dieser Vereinbarung, die Zutrittsorganisation, den Schutz von Personen und vertraulichen Informationen sowie erforderlichenfalls zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und f DSGVO. Zugriff erhalten nur die hierfür zuständigen Personen und erforderlichen Dienstleister. Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie die genannten Zwecke oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten es erfordern. Weitere Informationen, insbesondere zu Datenschutzkontakt, Empfängern und Betroffenenrechten, stehen in den Datenschutzhinweisen und werden auf Wunsch am Empfang bereitgestellt. Die Unterschrift ist keine Einwilligung in Werbung.
7.2 Beide Parteien bestätigen den Erhalt der vollständigen Vereinbarung in der Fassung NDA-BESUCH-2026-10-27-R1 und stimmen ihr zu. Änderungen oder besondere Freigaben sind oben oder in einer ausdrücklich einbezogenen Anlage festzuhalten. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Besucher – persönlich
| Angabe | Eintrag |
|---|---|
| Ort / Datum | ________________________________________________ |
| Name | ________________________________________________ |
| Unterschrift | ________________________________________________ |
Für F&K – vertretungsberechtigte Person
| Angabe | Eintrag |
|---|---|
| Ort / Datum | ________________________________________________ |
| Name / Funktion | ________________________________________________ |
| Unterschrift | ________________________________________________ |
